Nach § 76 b SGB VI sind Beschäftigte von der Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung ausgeschlossen, wenn für sie -neben der Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung -Versicherungsfreiheit nach
§ 5 Abs. 4 SGB VI vorliegt als Bezieher einer Vollrente wegen Alters. Obwohl auch hier der Arbeitgeber dennoch den Pauschalbeitrag zu zahlen hat, besteht kein Anlass, diese Beitragszahlung leistungsrechtlich zu honorieren, da die Betroffenen ihr Versicherungsleben in diesem Fall bereits abgeschlossen haben. Auch bei einer ggfls. zu zahlenden Hinterbliebenenrente sind diese Pauschalbeiträge
n i c h t zu berücksichtigen.