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Experten-Antwort

Reha vor vier Jahren

von Rehabedürftiger06.03.2014 | 12:54
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7 Antworten

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Ich war wegen einer Schädigung der HWS im Juli/August 2010 in Reha. Nun habe ich im Dez. 2012 einen Bandscheibenvorfall in der LWS erlitten und auf Anraten des Arztes jetzt eine Reha beantragt. Kann die Reha vor Ablauf von 4 Jahren bewilligt werden? Innerhalb welcher Zeit nach Eingangsbestätigung muss ein Bescheid erteilt werden? Eingangsbest. 28.02.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

sowohl die Berechnung der Vier-Jahresfrist, wie auch die Nennung der 3-Wochenfrist ist von Jonas korrekt.

Viele Grüße

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Jonasam 06.03.2014 | 13:03
Hallo! Eine Reha kann auch vor Ablauf der 4-Jahresfrist durchgeführt werden, wenn Sie medizinisch notwendig ist. Ein Bescheid muss innerhalb von drei Wochen erteilt werden. Dies trifft allerdings nur zu, wenn alle Unterlagen, insbesondere medizinische Unterlagen, vollständig vorliegen. Liegen diese nicht vor, fängt die drei Wochen Frist erst nach Eingang aller Unterlagen an zu laufen. MfG Jonas
Rehabedürftigeram 06.03.2014 | 13:18
Hallo Jonas, wie werden die 4 Jahre gerechnet ? Sind das Kalenderjahre ? Und wo ist die Vorschrift mit der Bescheiderteilung innerhalb 3 Wochen nachzulesen?
Bieneam 06.03.2014 | 13:20
Der Bescheid muss nach 6 Moaten erteilt werden. Findet man im SGB I. Die 3 Wochen haben mit den Weiterleitungsfristen nach § 14 SGB I zutun.
Rehabedürftigeram 06.03.2014 | 13:47
Jetzt binich total verwirrt ! Ich hab im Internet nach Sozialgesetzbuch 1 § 14 geschaut, dieser § hat die Überschrift: Beratung. Was ist denn nun richtig? Bitte einen Experten um Auskunftserteilung
Jonasam 06.03.2014 | 14:00
Hallo Die 4 Jahre sind Zeitjahre: Beispiel: Maßnahme 14.01.2008 - 04.02.2008 4-Jahresfrist: 05.02.2008 - 04.02.2012 Das mit den drei Wochen steht in § 14 Abs. 2 SGB IX. Dort steht in Satz 2: Muss für die Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Aus Satz 4 geht hervor, dass nach dem Eingang des Gutachtens, innerhalb von 2 Wochen entschieden werden muss. Die Aussage von Bine mit 6 Monaten trifft hier in keinster Weise zu. MfG Jonas
Rehabedürftigeram 06.03.2014 | 14:12
Hallo Jonas, vielen Dank !
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