Hallo aletzz,
Den Ausführungen von Matze72 können wir uns nur anschlissen, wenn auch tatsächlich als Leistungsfall das Antragsdatum des Rehaantrages gilt. Da kann Ihnen aber auch Matze72 nicht garantieren. Da Ihr Krankengeldbezug, der Beginn der ununterbrochenen AU aber offensichtlich erst später begonnen hat, kann es durchaus sein, dass als Leistungsfall auch ein späterer Beginn festgestellt werden wird. Für die Bewilligung der Reha genügt es ja grundsätzlich, dass die Erwerbsminderung verhindert werden kann, also noch nicht vorliegt.
Bitte haben Sie daher Verständnis, dass in Fällen, wo ein entsprechender Beurteilungsspielraum beim Rentenversicherungsträger gegeben ist, wir nicht über den eventuellen Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung spekulieren möchten. Dies heißt aber nicht, dass der Zeitpunkt willkürlich festgelegt werden kann, sondern sachlich nachvollziehbar festgestellt werden muss.