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Experten-Antwort

Rehaantrag = Rentenantrag

von aletzz01.02.2015 | 10:15
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8 Antworten

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Hallo zusammen, was bedeutet Rehaantrag = Rentenantrag genau? Beispiel: 25.05.2014 Rehaantrag. 16.September Rehabeginn 28.Oktober Rehaende. Krankengeldbezug bzw Übergangsgeld ab 12.10.2014. 23.12.2014 Rehaantrag gestellt. Seither durchgehend AU mit Krankengeldbezug Wenn jetzt eine EU Rente genehmigt wird, heißt das dann das diese nachträglich ab 25.05.2014 beginnt? Was ist mit den 6 Monaten "Wartezeit"? Beginnt diese dann 25.05.2014 + 6 Monate? Oder kann sich Die DRV Bund irgend ein Datum aussuchen? Vielen Dank für eine Rückmeldung. Grüße aletzz

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo aletzz,

Den Ausführungen von Matze72 können wir uns nur anschlissen, wenn auch tatsächlich als Leistungsfall das Antragsdatum des Rehaantrages gilt. Da kann Ihnen aber auch Matze72 nicht garantieren. Da Ihr Krankengeldbezug, der Beginn der ununterbrochenen AU aber offensichtlich erst später begonnen hat, kann es durchaus sein, dass als Leistungsfall auch ein späterer Beginn festgestellt werden wird. Für die Bewilligung der Reha genügt es ja grundsätzlich, dass die Erwerbsminderung verhindert werden kann, also noch nicht vorliegt.

Bitte haben Sie daher Verständnis, dass in Fällen, wo ein entsprechender Beurteilungsspielraum beim Rentenversicherungsträger gegeben ist, wir nicht über den eventuellen Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung spekulieren möchten. Dies heißt aber nicht, dass der Zeitpunkt willkürlich festgelegt werden kann, sondern sachlich nachvollziehbar festgestellt werden muss.

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7 Antworten

Matze72am 01.02.2015 | 10:45
1.) Versichertenrenten beginnen zum Monatsersten, nach dem alle Voraussetzungen erfüllt sind. 2.) Siehe Beitrag von 'Platzverweis' https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
Matze72am 01.02.2015 | 14:36
Ohne den medzinischen Sachverhalt im einzelnen zu kennen, gilt in der Regel folgendes: Damit der Reha-Antrag in einem Rentenantrag umgedeutet wird, ist zu prüfen, ob aus dem RehaEntlassungbericht (16.09. - 28.10.) es Anhaltspunkte gibt, die eine Erwerbsminderung begründen. Wenn eine Erwerbsminderung daraus hergeleitet werden kann, ist zumindest der Tag der Reha-Antragsstellung wenigstens der Leistungsfall - ggf. aber ein früherer Tag (z.B. Beginn der Arbeitsunfähigkeit). Aus dem RehaEntlassungsbericht konnte folgende Konstellationen zustande kommen: 1.) Volle Erwerbsminderung liegt vor - auf Dauer Rentenbeginn wegen voller Erwerbsminderung könnte danach der 01.06.14 sein 2.) Volle Erwerbsminderung liegt vor - aber das Restleistungsvermögen könnte ggf. in der Zukunft wieder hergestellt werden (Definition für "befristet") Rentenbeginn wegen voller Erwerbsminderung könnte danach der 01.12.2014 sein. 3.) Teilweise Erwerbsminderung liegt vor - auf Dauer Rentenbeginn wegen teilweiser Erwerbsminderung könnte danach der 01.06.14 sein 4.) Teilweise Erwerbsminderung liegt vor - aber das Restleistungsvermögen könnte ggf. in der Zukunft wieder hergestellt werden (Befristung) Rentenbeginn wegen teilweiser Erwerbsminderung könnte danach der 01.12.2014 sein. 5.) Natürlich ist auch eine Kombination aus 2.) + 3.) möglich. Dann wäre der Rentenbeginn der teilweisen Erwerbsminderungsrente der 01.06.2014 und der Vollen Erwerbsminderungsrente der 01.12.14 Wenn Anspruch auf beide Renten für den gleichen Zeitraum bestehen würde, würde die Rente mit dem niedrigen Zahlbetrag (teilweise Erwerbsminderungsrente) ruhen. Wenn 3.) oder 4.) vorliegt, kann auch eine sogenannte "Arbeitsmarktrente" gezahlt werden, wenn keine leistungsgerechte Beschäftigugn ausgeübt wird. Dann wird zwar aus medizinischer Sicht nur ein Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente bestehen; aus arbeitsmarktpolitischer Sicht aber eine Rente wegen voller Erwerbsmidnerung, weil allgmein gesagt wird, dass der Teilzeitarbeitsmarkt in Deutschland verschlossen ist. Die "Arbeitsmarktrente" wird aber immer befristet gezahlt (siehe 2.) !!!! Der Rentenbeginn ist aber immer ein Zusammenspiel von Leistungsfall und Reha-/Rentenantrag, und daher das alles hier nur Spekulation (wegen des Leistungsfalles).!!!!! Aussuchen kann die DRV sich das nicht. - Und ggf. können auch Sie sich den Rentenbeginn nicht selbst aussuchen, weil eventuell Ihre Krankenkasse Ihnen das sogenannte "Dispositionsrecht" einschränkt, was nichts anderes bedeutet, dass die Krankenkasse - sofern ein Anspruch auf eine Leistungs aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, sie so schnell wie möglich - auch rückwirkend - aus der Krankengeldzahlung raushaben will. Das alles können Sie aus dem Beitrag von Platzverweis entnehmen. Zugegeben: Es fehlt der Zusatz "Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Erreichen der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet".
aletzzam 01.02.2015 | 13:41
@Matze72 "2.) Siehe Beitrag von 'Platzverweis' " hat leider nichts mit meiner Frage zu tun. Trotzden Danke! Grüße aletzz
Matze72am 01.02.2015 | 15:28
Dass Sie tatsächlich einen Teilzeitarbeitsplatz inne haben, freut mich zu hören. Aus der Erfahrung weiß ich, dass das eher die Ausnahme ist. Die DRV prüft nun auf medizinsichen Wege, 1.) ob 3. oder 4. zutrifft 2.) den Leistungsfall Des Weiteren prüft die DRV auf verwaltungswege 3.) die Hinzuverdienste aus der Beschäftigung Die Rente wegen teilweiser Erwerbsmidnerung kann entweder als Vollrente oder als Teilrente in Höhe der Hälfte gezahlt werden - je nach dem welche Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Sollte auch die Hinzuverdienstgrenze der halben teilweisen Erwerbsminderungsrente überschritten werden, besteht zwar der Anspruch auf die Rente, jedoch ohne Zahlbetrag.
aletzzam 01.02.2015 | 15:18
Hallo, @Matze72: Super, vielen dank für die Erläuterungen. Jetzt kann ich mir ein besseres Bild machen. Bei mir liegt eine teilweise EM vor. Ob befristet oder auf Dauer kann ich dem Rehabericht nicht entnehmen. Dort steht nur, dass die Prognose aufgrund der progredienten Erkrankung als sehr schwierig einzustufen ist. Wenn EM Rente genehmigt kann ich in meiner alten Stelle weiterarbeiten, aber halt nur zwischen 3 und unter 6h. War vor der Reha nur ein paar Tage AU, ansonsten bis zur Reha "durchgearbeitet". Grüße aletzz
KSCam 01.02.2015 | 15:32
Haben Sie überhaupt schon die Rente beantragt oder von der DRV eine Aufforderung dies zu tun, weil trotz Reha immer noch volle oder teilweise EM vorliegt? Wenn nein, sollten Sie zunächst den ersten schritt machen, d.h. Rente beantragen bevor Sie sich üver den Rentenbeginn Gedanken machen. Es könnte ja immerhin auch sein, dass die DRV Sie überhaupt nicht als erwerbsgemindert sieht, sie braucht der Meinung der Klinik nicht unbedingt folgen.
aletzzam 01.02.2015 | 15:47
Hallo, Rentenantrag am 23.12.2014 gestellt. (Sorry, bei meiner Fragestellung schrieb ich 23.12.Rehaantrag) Mittlerweile zig Formulare zum Ausfüllen erhalten. z.Bsp. Krankenkasse wegen Höhe der Krankengeldzahlung; Selbstauskunft über gewerbliche Einnahmen und der Arbeitgeber hat auch schon mehrere Formulare ausgefüllt Grüße aletzz
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