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Experten-Antwort

Rente auszahlen

von joni11.07.2018 | 15:15
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6 Antworten

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Hallo, kann ich mir meine Rente auszahlen lassen da ich seit Oktober 2017 in der Schweiz wohne und auch da eine Rentenversicherung habe. Ich würde gerne die Rente auszahlen lassen damit ich in der Schweiz einen startkapital habe um mir hier etwas aufzubauen. Mit freundlichen Grüßen Joni

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Joni,

die Beitragserstattung ist für Menschen gedacht, die aus den eingezahlten Rentenversicherungsbeiträgen keine Rentenansprüche generieren können. Sofern Sie als Deutscher die notwendige Vorversicherungszeit für eine Rente erfüllt haben, oder noch erfüllen können, scheidet eine Beitragserstattung in der Regel aus. Sollten Sie nicht Deutscher Staatsbürger sein, gelten möglicherweise anderer Regelungen. Für den Fall empfehle ich Ihnen ein ausführliches Beratungsgespräch in einer unserer Beratungsstellen. Die Schweiz ist außerdem in die entsprechenden EU-Vereinbarungen eingebunden. Das bedeutet, dass die in der Schweiz erworbenen Beitragszeiten in der Regel auch für die Deutschen Rentenansprüche herangezogen werden. Auch hier gibt es sehr differenzierte Regelungen, die Sie sich am besten bei einem Beratungsgespräch erläutern lassen.

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5 Antworten

Jonnyam 11.07.2018 | 18:40
Wenn Sie die in Deutschland gezahlten Beiträge meinen, wird das nicht möglich sein, diese erstattet zu bekommen. Sie sind nämlich in der Schweiz pflichtversichert und können deshalb wegen der Bilateralen mit der EU nicht anders gestellt werden als wenn Sie noch in Deutschland beschäftigt wären. Nichts mit Beitragserstattung. Dafür aber eines Tages auch eine Rente aus Deutschland Meint jedenfalls mit besten Grüßen aus dem Berner Oberland Jonny
???am 11.07.2018 | 15:58
§ 210 SGB VI (1) Beiträge werden auf Antrag erstattet1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. (1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,1. wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder 2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind. Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich. (2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. ...
KSCam 11.07.2018 | 20:59
Mit einem kurzen "Nein" ist die Frage einfach beantwortet. Ich gehe davon aus, dass Sie deutscher Staatsbürger sind.
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