Ein Anspruch auf Altersrente vor Vollendung der Regelaltersgrenze (bei Jahrgang 1961 wäre das 66 Jahre und 6 Monate, ab Jahrgang 1964 und jünger dann mit 67 Jahren) kann nur bestehen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wird. Sollte diese (noch) nicht erfüllt sein oder auch in Zukunft durch z. B. freiwillige Beiträge oder Beiträge für eine Beschäftigung nicht mehr erfüllt werden, kann eine vorzeitige Altersrente auch mit Abschlägen nicht in Anspruch genommen werden.
Wenn 35 Versicherungsjahre nicht erreichbar sind dann ist eine vorgezogene Altersrente nicht möglich - dann gibt es nur die Regelaltersrente mit 66+6 Monaten (jg 61).
Dann braucht man/frau auch über Abschläge gar nicht zu diskutieren.
Ein guter Tipp an den Personalchef: der sollte sich zum Thema Rente nur äußern wenn er eine Ahnung davon hat.
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