Hallo Klaus Hetmank,
Ihre Information ist richtig. Tritt neben eine Beitragszeit wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld eine weitere Beitragszeit (z. B. aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung) hinzu, können die betroffenen Monate auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass man sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lässt.
Übt man eine geringfügige Beschäftigung aus und hat sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, werden nicht alle Monate der geringfügen Beschäftigung angerechnet, sondern nur ein speziell berechneter Teil.