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Rente nach ATZ bei Gleichstellung

von Christine03.09.2007 | 13:40
2304 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bin am 25.02.1949 geboren, meine Altersteilzeit endet nach 34 Monaten zum 28.02.09 - bin mit 40% einem Schwerbehinderten aber nur gleichgestellt (zeitlich unbefristet und mit Wirkung ab 11.06.1993) und möchte wissen, ob ich bei Rente ab 01.03.2009, also nach Vollen-dung des 60. Lebensjahres, auch 18% Rentenabschlag habe.

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Altersrente für Frauen erfüllt haben erhalten Sie 18% Kürzung. Die Gleichstellung zählt nicht für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Sollten Sie die 35 Jahre Wartezeit erfüllt haben, würde ich trotzdem diese Rente mit beantragen. Da Sie 40% mdE haben ist Ihre Gesundheitszustand nicht vom Besten und dies wird dann geprüft. Die günstigere Rente wird gezahlt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Lieber Tom!

Diese Altersrente heißt zwar Altersrente für schwerbehinderte Menschen, aber auch u.a. BU oder EU, nach dem Recht 12/2000, reicht aus um diese zu erhalten. Ein Grad von 50% ist nicht unbedingt Voraussetzung.

4 Antworten

Kurtam 03.09.2007 | 13:49
auf jeden Fall keine Rente für Schwerbehinderte, hierzu sind mindestens 50% erforderlich. Hier gibt es keine Gleichstellung.
Tomam 03.09.2007 | 13:52
Sie sollten versuchen einen GdB von 50% zu bekommen. Die Gleichstellung ist bei der gesetzl. Rentenversicherung nicht relevant. Ergo: Abzug wäre ohne 50% GdB wie sie geschrieben haben 18%
Tomam 03.09.2007 | 13:56
Ergänzend zum Experten. Natürlich könnte man mit 60 Jahren eine Altersrente WEGEN ERWERBSMINDERUNG beantragen, nur ist das nicht sicher, dass diese auch durch kommt, deshalb paralell auch die normale AR beantragen oder versuchen 50% GdB zu bekommen. Denn wenn Sie nur wie vom Experten vorgeschlagen die AR Schwerbehinderung beantragen und nur einen GdB von 40% haben, wird diese Rente abgelehnt.
Tomam 03.09.2007 | 14:09
Ist aber entscheiden, dass der Antragsteller weiss, was beantragt werden muss. Im Rentenantrag muss z.B. das Kreuz nicht beim ersten Punkt dieser Altersrente sondern beim zweiten Unterpunkt (wg.Vollendung 60. Lebensjahr und EU/BU gemacht werden). Sonst fehlen etwa auch der R210, wenn das Kreuz beim ersten Unterpunkt gemacht wird. Sicher kann ich auch unter einem GdB von 50% EU/BU sein, aber trotzdem sollte erst der RA richtig ausgefüllt werden und der Antragsteller darauf hingewiesen werden, paralell die AR(z.B. wg. Alo) zu beantragen, denn wenn kein EU/BU festgestellt wird, steht er unter Umständen leer da (wenn auch noch die 3 Monatsfrist verstrichen ist)
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