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Rente und Gehalt

von Nebel10.11.2019 | 10:15
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich arbeite nach längerer Krankheit derzeit 5,5 Std./tägl. Auf Anraten meines Arztes werde ich eine EM-Rente beantragen. Sollte diese genehmigt werden, ist davon auszugehen, dass die Rente zum Zeitpunkt des Eintretens des Leistungsfalls gewährt wird. Der Rentenbescheid kommt allerdings verzögert. In dieser Zeit habe ich noch Einnahmen aus meiner Beschäftigung. Frage: Wird mein Gehalt mit der rückwirkend genehmigten Rente verrechnet, oder bekomme ich meine Rentennachzahlung voll ausbezahlt? Bitte um baldige Antwort.

4 Antworten

wenns und aberam 10.11.2019 | 10:21
Erst mal beantragen und abwarten was passiert. Was Ihr Arzt meint, spielt genau 0,0 Rolle. Die Entscheidung trifft die DRV. Und wenn man schon beim werde, sollte, davon ausgehen ist, Sie sollten davon ausgehen das aufgrund Ihrer derzeitigen Arbeitsfähigkeit max. eine Teil-EM-Rente herauskommt, wenn überhaupt....werde, sollte davon ausgehen. Antrag stellen und auf die Entscheidung warten.
Rudiam 10.11.2019 | 10:37
Hallo, machen Sie die Antragsstellung von der Beantwortung der Frage abhängig? Der Rentenbeginn richtet sich aus einer Kombination aus a) Leistungsfall b) Tag der Antragsstellung c) Frage ob die Rente befristet oder unbefristet gewährt wird Leistungsfall ist daher nicht automatisch Rentenbeginn Alle drei Punkte sind - nach Ihren Ausführungen - noch gar nicht durch die DRV festgestellt / gewiss / geprüft. Insofern sehr viel Konjunktiv. Eine "Verrechnung" von Gehalt und rückwirkendem Rentenbezug findet im sozialversicherungsrechtlichem Sinne nicht statt. Wenn ab Rentenbeginn Arbeitsentgelt erzielt wird, welches 1. anrechenbar ist UND 2. die Hinzuverdienstgrenze überschreitet - welche bei einer teilweisen** Erwerbsminderungsrente individuell berechnet wird - kann es zu einer anteiligen Kürzung der Rente kommen, welche auch nicht 1:1 gekürzt wird. Das heißt, dass nicht automatisch jeder Euro, der oberhalb der Hinzuverdienstgrenze liegt genauso von der Rente gekürzt wird. https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/H/hinzuverdienstgre… **mindestens ca. 15.000 EUR brutto / Kalenderjahr Sollte die Rente rückwirkend beginnen und Sie zeitgleich Arbeitsentgelt erzielen, wird vor Bescheiderteilung nach dem Gehalt und einer Prognose über das fortwährende Entgelt gefragt. Daraus resultiert dann ein Rentenbescheid. Sofern keine anderweitigen Erstattungsansprüche im Raum stehen, würde - im Falle einer rückwirkenden Rentenbewilligung - die Nachzahlung sofort ausgezahlt werden.
Dichter Nebelam 10.11.2019 | 13:19
Sie sehen Dinge (Gewährung einer Erwerbsminderungsrente) die überhaupt nicht eindeutig sind. Auch der Leistungsfall wird durch die Rentenversicherung festgelegt. Sie sollten sich nicht so viel Gedanken um ungelegte Eier machen. Stellen Sie zunächst mal einen Rentenantrag und warten die Entscheidung darüber ab. Wie schon erwähnt wurde, nicht Ihr Arzt entscheidet sondern der sozialmedizinische Dienst der Rentenversicherung. Denken Sie lieber zunächst mal über eine Reha nach. Vermutlich wird Ihnen dies die Rentenversicherung zunächst anbieten, da in der Regel zunächst eine Reha absolviert wird. Das wäre deutlich realistischer.
-am 11.11.2019 | 07:44
Hallo Nebel, soweit einen Rente wegen Erwerbsminderung und ein Verdienst aus einer Beschäftigung zusammentreffen, handelt es sich um Hinzuverdienst. Ein Hinzuverdienst wird auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung angerechnet, wenn dieser Verdienst den Betrag von 6.300 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist dies Hinzuverdienstgrenze höher und wird individuell berechnet. Im Rahmen eines Antrags auf EM-Rente werden Sie zu Ihrem Verdienst befragt und die evtl. Anrechnung gleich bei der Höhe Ihres Rentenanspruchs berücksichtigt. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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