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Experten-Antwort

Rente wegen Erwerbsminderung und Erbe

von Susi25.02.2024 | 13:40
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Mutter bezieht schon seit Jahren eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie hat vor Kurzem ein Immobilien-Erbe angetreten und wurde von Ihren Geschwistern ausgezahlt (circa 30.000 EUR). Muss sie dieses Melden/bzw. Muss es berücksichtigt werden und mindert es Ihren Anspruch?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Susi,

 

die Rente wegen voller Erwerbsminderung  soll den Verdienst ersetzen, wenn man selbst nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Hinzuverdienen kann man aber – in gewissen Grenzen – trotzdem.

Als Hinzuverdienst, der nur bis zu einer bestimmten Höhe rentenunschädlich ist, gelten der Bruttoverdienst aus abhängiger Beschäftigung, der steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit), vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) sowie bestimmte Sozialleistungen. 

Die Auszahlung eines Immobilien-Erbes ist also rentenunschädlich..

Nähere Informationen enthält die Broschüre "Erwerbsminderungsrente: So viel können Sie hinzuverdienen"

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf?__blob=publicationFile&v=11

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

DRVam 25.02.2024 | 13:48
Eine Erbschaft zählt nicht als Einkommen und wird somit auch nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Muss also auch nicht gemeldet werden.
Michelam 25.02.2024 | 13:55
Bestensfalls beim Finanzamt wenn Ihr Steuerfreibetrag überschritten wäre!
...am 25.02.2024 | 13:57
Um das Thema Erbschaftsteuer geht es in der Frage allerdings nicht....
DRVam 25.02.2024 | 15:45
Ich bin der Parasit und schreibe meine Beiträge immer nur unter von anderen genutzten Wunschnamen. Daher sind meine Antworten mit Vorsicht zu genießen.
Michelam 25.02.2024 | 18:10
Da haben Sie aber gut aufgepasst! Meine Antwort diente dazu, das Sie nicht auch noch beim Finanzamt nachfragen muss!
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