Ohne den Sachverhalt näher zu kennen, kann von uns nur bedingt die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers überprüft werden. Da aber Einmalzahlungen, die nach dem Rentenbeginn und nach dem Ende der Beschäftigung geleistet werden, diese analog § 23a Abs.2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen sind, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist, schlagen wir Ihnen vor, bei Ihrem Rentenversicherungsträger einen Überprüfungsantrag zu stellen, mit der Bitte zu prüfen, ob es sich bei Ihnen hier nicht um solche Einmalzahlungen handelt. Ein anrechenbares Einkommen wäre dann nicht gegeben und das Entgelt würde sich eventuell auch noch rentensteigernd auswirken.