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Experten-Antwort

Rentenantrag mit auslaufender Schwerbehinderung

von Andreas07.04.2024 | 16:32
510 Ansichten
8 Antworten
Guten Tag, mein Name ist Andreas und ich bin im März1961 geboren. Ich habe eine Schwerbehinderung mit GdB von 70, der Ausweis ist bis 09.2024 gültig. Laut Rentenauskunft könnte ich ab 01. 09. 2025 ohne Abzüge in Rente für besonders langjährig Versicherte gehen. Als langjährig Versicherter könnte ich ab 01. 09. 2027 ohne Abzüge in Rente gehen. Sollte meine Schwerbehinderung im September nicht verlängert werden, müsste ich bei früheren Rentenbeginn Abschläge bis 01. 09. 2027 hinnehmen. Nun meine Frage: Mir wurde gesagt, ich könnte bei Nichtverlängerung meiner Schwerbehinderung Einspruch einlegen und zeitgleich einen Antrag auf Rente stellen, der dann bearbeitet würde als wenn ich schwerbehindert bin. Bei Ablehnung meines Einspruchs würde mein Antrag auf Rente weiter behandelt, als wenn ich schwerbehindert bin, da ich zum Zeitpunkt der Antragstellung der Rente noch als Schwerbehindert gelte. • Ist dieser Sachverhalt richtig? • In welchem Gesetz oder Anordnung ist das festgeschrieben? Ich habe diese Aussagen nur mündlich und per Telefon, das ist mir zu unsicher, deshalb diese Anfrage an Sie als Experten. (Wurde mir von der DRV empfohlen.) Vielen Dank im Voraus und Mit freundlichen Grüßen Andreas

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.04.2024 | 11:48

Hallo Andreas,

 

die Schwerbehinderung muss zu Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorliegen. Dies ergibt sich aus § 236a Abs.1 S. 1 Nr. 2 SGB VI.

Maßgeblich für das rentenanspruchsbegründende Vorliegen der Schwerbehinderung ist also der Beginn der Altersrente und nicht der Zeitpunkt der Rentenantragstellung.

 

Darüber hinaus müssen natürlich auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist dies die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren.

 

Da Ihr Schwerbehindertenausweis, wie Sie schreiben bis 09/2024 gültig ist, müsste die Rente also grundsätzlich spätestens am 01.09.2024 beginnen.

 

Es empfiehlt sich natürlich, einen Antrag auf Verlängerung der Schwerbehinderung zu stellen.

 

Die Zuständigkeit hierfür richtet sich nach Ihrem Erstwohnsitz, das heißt das Versorgungsamt Ihres Wohnsitzes ist für Sie zuständig.

 

Sofern der Schwerbehindertenausweis dann über 09/2024 hinaus verlängert wird, ist natürlich auch ein späterer Rentenbeginn für diese Rentenart möglich.

 

Wenn Sie im März 1961 geboren sind, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens ab dem 01.09.2025 abschlagsfrei in Anspruch nehmen.

 

Für weitergehende Auskünfte  empfehle ich Ihnen, einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren.

7 Antworten

Klugpuperam 07.04.2024 | 18:14
Wenn Sie zum 01.09.2024 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen, dann wären dort 3,6% Abschlag enthalten. Besteht denn derzeit der Wunsch bzw. die Notwendigkeit jetzt schon die Rente zu beantragen? Wenn man auf die Rentenzahlbeträge schaut, wäre der Rentenbeginn rückwirkend zum 01.02.2024 wahrscheinlich die geschickteste Variante, es sei denn es werden aktuell Entgeltersatzleistungen bezogen. Wenn man die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum 01.02.2024 mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zum 01.09.2025 vergleicht, so ist die Summe der monatlichen Renten bei der Rente ab 01.02.2024 bis in das Jahr 2045 höher als bei der Rente ab 01.09.2025.
Nicht ganz richtigam 07.04.2024 | 18:21
Nein, mit Geburt im März 1961 können Sie erst zum 1.10.2025 in die abschlagsfreie "Rente für besonders langjährig Versicherte" gehen (Voraussetzung: mindestens 45 Jahre Wartezeit). In eine abschlagfreie Schwerbehindertenrente geht das frühestens ebenfalls erst ab 1.10.2025 (Voraussetzung: mindestens 35 Jahre Wartezeit). In eine abschlagsbehaftete "Rente für langjährig Versicherte" können Sie schon ab dem Alter von 63 Jahren gehen (pro Monat bis zur persönlichen Regelaltersgrenze dann 0,3 Prozent Abschlag). Auch hier mit mindestens 35 Jahre Wartezeit. Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Service… Sie fragen: "bei Ablehnung meines Einspruchs würde mein Antrag auf Rente weiter behandelt, als wenn ich schwerbehindert bin, da ich zum Zeitpunkt der Antragstellung der Rente noch als Schwerbehindert gelte. • Ist dieser Sachverhalt richtig?" Nein, dieser Sachverhalt ist so nicht ganz richtig, bzw.. nicht eindeutig formuliert. Zum geplanten RENTENBEGINN-Datum muss die Schwerbehinderten-Eigenschaft definitiv vorliegen, sonst gibt es keine Schwerbehinderten-Rente. Das ANTRAGS-Datum für die SB-Rente ist hier nicht von Bedeutung (der Antrag würde aber zumindest weiterbearbeitet werden über den 1.9.24 hinaus). Deswegen sinnvollerweise rechtzeitig eine Verlängerung des Schwerbehinderten-Status beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Solange dieser Antrag läuft, ist der Schwerbehinderten-Status weiterhin gültig, auch über den September 2024 hinaus. Sollte Ihr SB-Antrag dann abgelehnt werden, sollten Sie auf alle Fälle Widerspruch dagegen einlegen und möglichst gut begründen. Solange der Widerspruch läuft, ist der Schwerbehinderten-Status weiterhin gültig, Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, können und sollten Sie Klage beim Sozialgericht dagegen einreichen, ggf. über mehr als eine Instanz. Hier können die Sozialverbände VdK oder SoVD Hilfe leisten. Sie ahnen schon: solange die Klagen läuft, ist der Schwerbehinderten-Status weiterhin gültig. Erst wenn über die letzte Klage rechtswirksam entschieden ist, verlieren Sie ggf. Ihren Schwerbehinderten-Status, wenn Sie die Klage verliern. Das würde dann aber höchstwahrscheinlich erst deutlich nach dem 1.10.2025 sein und deswegen könnten Sie zum 1.10.25 ganz entspannt in die Schwerbehinderten-Rente gehen ohne Abschläge. Wenn der SB-Status dann ggf. irgendwann später wegfällt, bleibt Ihre SB-Rente natürlich trotzdem erhalten. Sehr gut ist das alles auch hier beschrieben: https://www.ihre-vorsorge.de/rente/allgemein-rente/rente-fuer-sc…
Null Ahnung!am 07.04.2024 | 19:46
Nicht ganz richtig schrieb

Nein, mit Geburt im März 1961 können Sie erst zum 1.10.2025 in die abschlagsfreie "Rente für besonders langjährig Versicherte" gehen (Voraussetzung: mindestens 45 Jahre Wartezeit).

In eine abschlagfreie Schwerbehindertenrente geht das frühestens ebenfalls erst ab 1.10.2025 (Voraussetzung: mindestens 35 Jahre Wartezeit).

In eine abschlagsbehaftete "Rente für langjährig Versicherte" können Sie schon ab dem Alter von 63 Jahren gehen (pro Monat bis zur persönlichen Regelaltersgrenze dann 0,3 Prozent Abschlag). Auch hier mit mindestens 35 Jahre Wartezeit.

Quelle:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html

Sie fragen: "bei Ablehnung meines Einspruchs würde mein Antrag auf Rente weiter behandelt, als wenn ich schwerbehindert bin, da ich zum Zeitpunkt der Antragstellung der Rente noch als Schwerbehindert gelte. • Ist dieser Sachverhalt richtig?"

Nein, dieser Sachverhalt ist so nicht ganz richtig, bzw.. nicht eindeutig formuliert.

Zum geplanten RENTENBEGINN-Datum muss die Schwerbehinderten-Eigenschaft definitiv vorliegen, sonst gibt es keine Schwerbehinderten-Rente. Das ANTRAGS-Datum für die SB-Rente ist hier nicht von Bedeutung (der Antrag würde aber zumindest weiterbearbeitet werden über den 1.9.24 hinaus).

Deswegen sinnvollerweise rechtzeitig eine Verlängerung des Schwerbehinderten-Status beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Solange dieser Antrag läuft, ist der Schwerbehinderten-Status weiterhin gültig, auch über den September 2024 hinaus.

Sollte Ihr SB-Antrag dann abgelehnt werden, sollten Sie auf alle Fälle Widerspruch dagegen einlegen und möglichst gut begründen. Solange der Widerspruch läuft, ist der Schwerbehinderten-Status weiterhin gültig,

Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, können und sollten Sie Klage beim Sozialgericht dagegen einreichen, ggf. über mehr als eine Instanz. Hier können die Sozialverbände VdK oder SoVD Hilfe leisten.

Sie ahnen schon: solange die Klagen läuft, ist der Schwerbehinderten-Status weiterhin gültig.

Erst wenn über die letzte Klage rechtswirksam entschieden ist, verlieren Sie ggf. Ihren Schwerbehinderten-Status, wenn Sie die Klage verliern. Das würde dann aber höchstwahrscheinlich erst deutlich nach dem 1.10.2025 sein und deswegen könnten Sie zum 1.10.25 ganz entspannt in die Schwerbehinderten-Rente gehen ohne Abschläge.

Wenn der SB-Status dann ggf. irgendwann später wegfällt, bleibt Ihre SB-Rente natürlich trotzdem erhalten.

Sehr gut ist das alles auch hier beschrieben:

https://www.ihre-vorsorge.de/rente/allgemein-rente/rente-fuer-schwerbehinderte-wenn-der-behindertenstatus-verloren-geht

Perfekt, genau das wäre der einzuschlagende der Weg! 👍 👌🙋‍♀️
Ranunckelam 07.04.2024 | 20:05
Nicht ganz richtig schrieb

Nein, mit Geburt im März 1961 können Sie erst zum 1.10.2025 in die abschlagsfreie "Rente für besonders langjährig Versicherte" gehen (Voraussetzung: mindestens 45 Jahre Wartezeit).

In eine abschlagfreie Schwerbehindertenrente geht das frühestens ebenfalls erst ab 1.10.2025 (Voraussetzung: mindestens 35 Jahre Wartezeit).

In eine abschlagsbehaftete "Rente für langjährig Versicherte" können Sie schon ab dem Alter von 63 Jahren gehen (pro Monat bis zur persönlichen Regelaltersgrenze dann 0,3 Prozent Abschlag). Auch hier mit mindestens 35 Jahre Wartezeit.

Quelle:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html

Sie fragen: "bei Ablehnung meines Einspruchs würde mein Antrag auf Rente weiter behandelt, als wenn ich schwerbehindert bin, da ich zum Zeitpunkt der Antragstellung der Rente noch als Schwerbehindert gelte. • Ist dieser Sachverhalt richtig?"

Nein, dieser Sachverhalt ist so nicht ganz richtig, bzw.. nicht eindeutig formuliert.

Zum geplanten RENTENBEGINN-Datum muss die Schwerbehinderten-Eigenschaft definitiv vorliegen, sonst gibt es keine Schwerbehinderten-Rente. Das ANTRAGS-Datum für die SB-Rente ist hier nicht von Bedeutung (der Antrag würde aber zumindest weiterbearbeitet werden über den 1.9.24 hinaus).

Deswegen sinnvollerweise rechtzeitig eine Verlängerung des Schwerbehinderten-Status beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Solange dieser Antrag läuft, ist der Schwerbehinderten-Status weiterhin gültig, auch über den September 2024 hinaus.

Sollte Ihr SB-Antrag dann abgelehnt werden, sollten Sie auf alle Fälle Widerspruch dagegen einlegen und möglichst gut begründen. Solange der Widerspruch läuft, ist der Schwerbehinderten-Status weiterhin gültig,

Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, können und sollten Sie Klage beim Sozialgericht dagegen einreichen, ggf. über mehr als eine Instanz. Hier können die Sozialverbände VdK oder SoVD Hilfe leisten.

Sie ahnen schon: solange die Klagen läuft, ist der Schwerbehinderten-Status weiterhin gültig.

Erst wenn über die letzte Klage rechtswirksam entschieden ist, verlieren Sie ggf. Ihren Schwerbehinderten-Status, wenn Sie die Klage verliern. Das würde dann aber höchstwahrscheinlich erst deutlich nach dem 1.10.2025 sein und deswegen könnten Sie zum 1.10.25 ganz entspannt in die Schwerbehinderten-Rente gehen ohne Abschläge.

Wenn der SB-Status dann ggf. irgendwann später wegfällt, bleibt Ihre SB-Rente natürlich trotzdem erhalten.

Sehr gut ist das alles auch hier beschrieben:

https://www.ihre-vorsorge.de/rente/allgemein-rente/rente-fuer-schwerbehinderte-wenn-der-behindertenstatus-verloren-geht

Palaver-Rabarber, ist doch im ersten Kommentar (mit Beispielen) schon beschrieben, oder hiervon wieder abgeschrieben?
Nein, hier wird von den DRV-Experten ein falsches Rentenbeginn-Datum genanntam 08.04.2024 | 12:41
Experte/in schrieb

Hallo Andreas,

 

die Schwerbehinderung muss zu Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorliegen. Dies ergibt sich aus § 236a Abs.1 S. 1 Nr. 2 SGB VI.

Maßgeblich für das rentenanspruchsbegründende Vorliegen der Schwerbehinderung ist also der Beginn der Altersrente und nicht der Zeitpunkt der Rentenantragstellung.

 

Darüber hinaus müssen natürlich auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist dies die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren.

 

Da Ihr Schwerbehindertenausweis, wie Sie schreiben bis 09/2024 gültig ist, müsste die Rente also grundsätzlich spätestens am 01.09.2024 beginnen.

 

Es empfiehlt sich natürlich, einen Antrag auf Verlängerung der Schwerbehinderung zu stellen.

 

Die Zuständigkeit hierfür richtet sich nach Ihrem Erstwohnsitz, das heißt das Versorgungsamt Ihres Wohnsitzes ist für Sie zuständig.

 

Sofern der Schwerbehindertenausweis dann über 09/2024 hinaus verlängert wird, ist natürlich auch ein späterer Rentenbeginn für diese Rentenart möglich.

 

Wenn Sie im März 1961 geboren sind, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens ab dem 01.09.2025 abschlagsfrei in Anspruch nehmen.

 

Für weitergehende Auskünfte  empfehle ich Ihnen, einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren.

Die DRV-Experten schreiben: "Wenn Sie im März 1961 geboren sind, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens ab dem 01.09.2025 abschlagsfrei in Anspruch nehmen." Der eigenen Rentenbeginnrechner der DRV sagt aber etwas anderes. Die abschlagsfreie SB-Rente kann dann natürlich erst ab dem 01.10.2025 in Anspruch genommen werden und eben nicht schon einen Monat früher zum 1.9.2025, wie hier fälschlicherweise behauptet.
Besten Dankam 08.04.2024 | 12:42
Ranunckel schrieb

Palaver-Rabarber, ist doch im ersten Kommentar (mit Beispielen) schon beschrieben, oder hiervon wieder abgeschrieben?

Und Ihr Beitrag ist so nützlich und hilfreich wir ein Furunkel am Arsch, geschätzer User "Ranunckel.
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