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Experten-Antwort

Rentenantrag nach Rehaantrag

von Winter10.09.2010 | 15:29
4653 Ansichten
3 Antworten

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Ich war zur Reha. Dort stellte man fest, dass ich erwerbsgemindert bin. Muss ich nun einen Rentenantrag stellen ? Vielleicht werde ich doch noch in 2-3 Monaten gesund. Außerdem habe ich noch einen Krankengeldanspruch. Kann die Rentenversicherung mich "automatisch" zur Renterin machen und die Krankengeldzahlung verhindern. Den Rehantrag habe ich nicht nach Aufforderung durch die Krankenkasse gestellt, sondern lediglich auf Anraten meines Arztes.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Winter,

grundsätzlich steht Ihnen das Recht zu, einer Antragsumdeutung zu widersprechen. Sie können also dahingehend disponieren, dass Sie den Antrag zurücknehmen. Dies ist dann nicht mehr möglich, wenn Ihr Dispositionsrecht von der Krankenkasse eingeschränkt wurde. Die Krankenkasse kann allerdings Ihr Dispositionsrecht nicht meht einschränken, wenn die Dispositionserklärung bereits dem Rentenversicherungsträger zugegangen ist.

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2 Antworten

Sozialrechtleram 11.09.2010 | 00:25
Können die. Ich werde Ihnen morgen eine Möglichkeit aufzeigen, wie Sie sich dem widersetzen können. Ich gehe davon aus, dass Sie im Gegensatz zur Ansicht des Reha-Arztes nicht entscheidend erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI sind. Liegt Ihnen der Reha-Entlssungsbericht vor?
-_-am 12.09.2010 | 01:37
Sofern festgestellt wird, dass Sie erwerbsgemindert sind, gilt Ihr Reha-Antrag zunächst von Gesetzes wegen als Rentenantrag. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__116.html Haben Sie den Reha-Antrag nicht auf Veranlassung der Krankenkasse gestellt, haben Sie aber ein Dispositionsrecht und können erklären, dass der Reha-Antrag nicht als Rentenantrag gelten soll. Die Krankenkasse kann jedoch die Aufforderung auch noch nachträglich nachschieben. Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__51.html Wenn Sie nach der Aufforderung der Krankenkasse zur Reha-Antragstellung diesen nicht stellen, kann die Krankenkasse das Krankengeld versagen. Das gleiche gilt, wenn der Reha-Antrag bereits gestellt wurde, Sie von der Rentenversicherung zur Nachreichung des formularmäßigen Rentenantrags aufgefordert worden sind, den Antrag aber nicht nachgereicht haben. Die Rentenversicherung wie die Krankenkasse zwingt Sie zu gar nichts. Allerdings müssen Sie dann die finanziellen Konsequenzen tragen, wenn Sie den gesetzlich vorgesehenen Regeln nicht folgen wollen.
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