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Rentenantrag zurück nehmen

von allukes19.08.2008 | 19:04
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich, Frau, hatte die Vorraussetzung erfüllt mit 60 die Altersrente zu beziehen. Der Rentenbescheid wurde vorige Woche erteilt. Rentenbeginn ist auf den 1.11.08 festgelegt, mit 18 % Abzug. Nun hat mir übberraschend mein Arbeitgeber ein Angebot auf befristete Weiterbeschäftigung gemacht. Folgende Fagen:. Kann ich beantragen, dass der Rentenbescheid storniert wird? Kann ich nach Ablauf des befristeten Arbeitvertrages sofort einen neuen Rentenantag stellen? Werden die Prozentualen Abschläge, (03 % pro Monat) entsprechend berücksichtigt? Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihen sehr dankbar. Mit frendlichen Grüßen H. S.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sie sollten auf jeden Fall die Aufnahme der Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung dem Rentenversicherungsträger mitteilen. Dann würde geprüft, ob Sie sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschreiten. Nur dann würde der Rentenanspruch komplett entfallen. Ansonsten hätten Sie einen Teilrentenanspruch. Die Hinzuverdienstgrenzen könne Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen.

Sie können aber auch den Rentenantrag solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist zurücknehmen. Sie werden dann so gestellt, als hätte es den Antrag nie gegeben. Diese Rücknahme ist allerdings nur während der Widerspruchsfrist möglich. Die Widerspruchsfrist beginnt drei Tage nach Zugang des Rentenbescheides und dauert einen Monat.

In beiden Fällen muss nach Beendigung der Beschäftigung ein komplett neuer Rentenantrag gestellt werden.

Vorteil, wenn der Rentenantrag zurückgenommen wird bzw. der Rentenanspruch komplett entfallen würde, wäre, dass für jeden Monat wo die Rente später beginnt, aber vor dem 65. Lebensjahr, die Rentenminderung sich um 0,3 Prozent verringern würde. Ab 65 hätten Sie dann Anspruch auf Ihrer ungekürzte Altersrente.

Für den Fall dass Sie eventuell einen Teilrentenanspruch hätten, dann würden Sie zu Ihrem Arbeitslohn noch die Teilrente erhalten. Allerdings würde dann aber nur für den Teil, der Rente, der nach Wegfall der Beschäftigung hinzukommt sich der Abschlag verringern. Für den übrigen Teil bleibt es bei der Kürzung von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns. Für diesen Fall, dass eine Teilrente gewährt wird, bräuchte kein neuer Rentenantrag mehr gestellt werden.

Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Grundsätzlich hat Schade recht. Sie können einen gestellten Antrag, sogar nach Bescheiderteilung, bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist, zurücknehmen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheides.

Allerdings kann es hiervon Ausnahmen geben, wenn Sie z.B. zur Antragstellung von einem anderen Sozialleistungsträger im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten aufgefordert worden sind. Das Standardbeispiel ist immer wieder, dass die Krankenkasse zur Rehaantragstellung aufgefordert hat und Sie bei der Umdeutung eines Rehaantrages in einen Rentenantrag kein Wahlrecht mehr haben. In derartigen Fällen, muss vor der Rücknahme eines Antrages die Zustimmung des Sozialleistungsträgers eingeholt werden.

3 Antworten

KSCam 19.08.2008 | 20:15
schnelle Antwort: für alle 3 Fragen "ja", zurückziehen können Sie den Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist - rufen Sie am besten gleich morgen früh bei der Sachbearbeitung an oder schreiben einen kurzen Brief.
melisaam 20.08.2008 | 18:43
habe einen antrag auf erwerbsunfägkeit gestellt kann mann denn antrag zurücknehmen. und wie kann man das machen schriftlich oder personlich
Schadeam 21.08.2008 | 07:47
da gibt es keine Vorschriften. Schreiben Sie einen Brief - dann hat die Sachbearbeitung etwas für die Akte. Wenn Sie persönlich vorsprechen, müssen Sie auch eine "Erklärung" unterschreiben - das ist dann auch schriftlich. :-))
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