Sie sollten auf jeden Fall die Aufnahme der Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung dem Rentenversicherungsträger mitteilen. Dann würde geprüft, ob Sie sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschreiten. Nur dann würde der Rentenanspruch komplett entfallen. Ansonsten hätten Sie einen Teilrentenanspruch. Die Hinzuverdienstgrenzen könne Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen.
Sie können aber auch den Rentenantrag solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist zurücknehmen. Sie werden dann so gestellt, als hätte es den Antrag nie gegeben. Diese Rücknahme ist allerdings nur während der Widerspruchsfrist möglich. Die Widerspruchsfrist beginnt drei Tage nach Zugang des Rentenbescheides und dauert einen Monat.
In beiden Fällen muss nach Beendigung der Beschäftigung ein komplett neuer Rentenantrag gestellt werden.
Vorteil, wenn der Rentenantrag zurückgenommen wird bzw. der Rentenanspruch komplett entfallen würde, wäre, dass für jeden Monat wo die Rente später beginnt, aber vor dem 65. Lebensjahr, die Rentenminderung sich um 0,3 Prozent verringern würde. Ab 65 hätten Sie dann Anspruch auf Ihrer ungekürzte Altersrente.
Für den Fall dass Sie eventuell einen Teilrentenanspruch hätten, dann würden Sie zu Ihrem Arbeitslohn noch die Teilrente erhalten. Allerdings würde dann aber nur für den Teil, der Rente, der nach Wegfall der Beschäftigung hinzukommt sich der Abschlag verringern. Für den übrigen Teil bleibt es bei der Kürzung von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns. Für diesen Fall, dass eine Teilrente gewährt wird, bräuchte kein neuer Rentenantrag mehr gestellt werden.
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.