Hallo Herr Wipper,
sofern das Scheidungsurteil, mit dem der Versorgungsausgleich geregelt wurde, vor Beginn der Altersrente rechtskräftig war,
ist der Malus bereits ab Beginn Ihrer Altersrente zu berücksichtigen. Ihre geschiedene Ehefrau erhält den Bonus, sobald sie eine Rente erhält.
Solange jedoch die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und
sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung
der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ggf. auf Antrag ausgesetzt.
Über den Antrag auf Anpassung wegen Unterhalt entscheidet das Familiengericht.