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Experten-Antwort

Rentenbefreiung rückgängig machen

von Nadja27.09.2013 | 15:02
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich arbeite auf 450,- Euro Basis und habe die Rentenbefreiung unterschrieben. Nun möchte ich aber gerne in die Rentenkasse einzahlen. Man sagte mir das das nun nicht mehr geht (einmal unterschrieben ist das gültig solange das Arbeitsverhältnis besteht) warum das so ist kann mir aber niemand erklären. Weder Rentenkasse noch Minijobzentrale..... Muss ich nun meinen Job kündigen und mir etwas neues suchen damit ich einzahlen darf???? Wo finde ich den einen Gesetzestext dazu?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es ist richtig, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bis zum Ende dieser Beschäftigung gilt, und nicht widerrufen werden kann.

Wenn Sie dennoch wieder versicherungspflichtig in der Rentenversicherung werden möchten - was eine Reihe an Vorteilen für Sie bringt - dann müssen Sie diese geringfügige Beschäftigen beenden. Nach einer Frist von mindestens 2 Monaten können Sie beim gleichen Arbeitgeber wieder eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen und unterliegen dann wieder der Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.

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8 Antworten

egalam 27.09.2013 | 15:56
Hallo Nadja, Sie können jederzeit damit beginnen, in die Rentenkasse einzuzahlen. Am besten Sie wenden sich hierzu an den Steuerberater Ihres Arbeitgebers, der die Löhne bearbeitet und teilen ihm mit, dass Sie ab sofort "aufstocken" möchten. Hierzu genügt i.d.R. Name, Adresse und Vers. Nr. bei der Rentenversicherung. Wenn Sie einmal mit der Aufstockung begonnen haben, können Sie das jedoch nicht mehr rückgängig machen. Das gilt dann für die gesamte Beschäftigungsdauer bei diesem Arbeitgeber. Ziehen Sie von Ihrem Lohn 3,9 % ab. Der Steuerberater sollte dies dann automatisch an die Minijobzentrale weiterleiten. Sie können dort dann tel. nachfragen, ob Sie als "Aufstocker" gemeldet sind. Meiner Meinung nach hat man Sie völlig falsch informiert. Aber die Experten in diesem Forum können Ihnen sicherlich mehr dazu sagen. Mit freundlichen Grüßen
egalam 27.09.2013 | 15:55
Hallo Nadja, Sie können jederzeit damit beginnen, in die Rentenkasse einzuzahlen. Am besten Sie wenden sich hierzu an den Steuerberater Ihres Arbeitgebers, der die Löhne bearbeitet und teilen ihm mit, dass Sie ab sofort "aufstocken" möchten. Hierzu genügt i.d.R. Name, Adresse und Vers. Nr. bei der Rentenversicherung. Wenn Sie einmal mit der Aufstockung begonnen haben, können Sie das jedoch nicht mehr rückgängig machen. Das gilt dann für die gesamte Beschäftigungsdauer bei diesem Arbeitgeber. Ziehen Sie von Ihrem Lohn 3,9 % ab. Der Steuerberater sollte dies dann automatisch an die Minijobzentrale weiterleiten. Sie können dort dann tel. nachfragen, ob Sie als "Aufstocker" gemeldet sind. Meiner Meinung nach hat man Sie völlig falsch informiert. Aber die Experten in diesem Forum können Ihnen sicherlich mehr dazu sagen. Mit freundlichen Grüßen
=//=am 27.09.2013 | 15:59
Wenn Sie den Mini-Job mit 450,- EUR seit Januar 2013 ausüben und tatsächlich die Befreiung von der RV-Pflicht unterschrieben haben, geht nichts mehr. Es ist tatsächlich so: die Erklärung kann für dieses Beschäftigungsverhältnis nicht mehr widerrufen werden. Allerdings hat der Arbeitgeber eine Verpflichtung, seinen Arbeitnehmer auf den Verzicht (bis 12/2012 auf Versicherungsfreiheit, ab 01/2013 auf Versicherungspflicht) hinzuweisen.
=//=am 27.09.2013 | 16:01
Meines Erachtens geht das nicht mehr, da ab 01/2013 die Mini-Jobs grundsätzlich VERSICHERUNGSPFLICHTIG sind. Wenn auf die Vers.Pflicht bereits verzichtet wurde, kann dies nicht mehr zurückgenommen werden.
Michael Schreiberam 05.02.2014 | 11:57
Die Expertenantwort geht hier nicht tief genug, denn es gibt eine Unterscheidung zwischen den Mini-Jobbern, die bei Aufnahme ihrer Beschäftigung (bis 31.12.2012) schon versicherungsfrei waren und denjenigen, die bei Aufnahme der Beschäftigung (seit dem 01.01.2013) versicherungspflichtig waren, sich aber haben befreien lassen. Regelung bis 31.12.2012: Mini-Jobber waren bei Aufnahme der Beschäftigung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat 15% des Einkommens an die Rentenkasse abgeführt. Der Mini-Jobber konnte und kann noch heute (!, wenn er/sie in einem Beschäftigungsverhältnis nach dieser Regelung tätig ist) gegen Aufstockung (3,9% des Einkommens einzahlen) auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Regelung seit dem 01.01.2013: Mini-Jobber sind versicherungspflichtig und können sich auf Antrag befreien lassen. Wenn dies einmal getan wurde gibt es aber kein zurück mehr solange das gleiche Beschäftigungsverhältnis besteht.
BTam 22.09.2015 | 19:13
Rückfrage zur "Experten-Antwort" der Deutschen Rentenversicherung: Gilt die beschriebene 2-Monats-Regelung generell oder nur für eine (Wieder-)anstellung beim bisherigen Arbeitgeber? Lässt sie sich zum sofortigen Wiedereintritt in die Rentenversicherung umgehen, wenn ich einen Minijob bei einem neuen Arbeitgeber aufnehme und den alten kündige? Danke für Ihre Mühe um Antwort!
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