Rentenbeginn: Da die Regelaltersrente nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gestellt wurde, beginnt diese erst im Kalendermonat der Antragsstellung (§99(1) SGB VI), somit ab 08/2014.
Zugangsfaktor: “... der Zugangsfaktor erhöht sich bei Renten wegen Alters, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0 (§77(2), Satz 1, Nr. 2b SGBVI)“.
Die Rentenversicherung wird die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kindererziehungszeiten, sowie einer erhöhten Altersrente aufgrund aufgeschobenen Bezugs prüfen.