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Experten-Antwort

Rentenbeiträge während Elternzeit / Gehalt über BBG

von Zwick20.11.2020 | 21:42
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Moin, Ich habe für meine zwei Kinder jeweils zwei Elternzeitmonate genommen und während dieser Zeit (außer Elterngeld) kein Einkommen erhalten. Die Kindererziehungszeiten werden vollständig meiner Frau zugeschrieben. Ich habe also in diesen Monaten keine Beiträge zur Rente geleistet. In Summe verdiene ich über das Jahr gesehen ein Gehalt, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, auch wenn ich in einem Jahr ein oder zwei Elternzeitmonate hatte. Grundsätzlich werden Einkommen ja bis 82.800 € bei der Rentenversicherung berücksichtigt, ich würde in einem solchen Jahr aber > 100.000 Euro verdienen, es würden aber nur auf 69.000 Euro (10 Monate) Beiträge eingezahlt und dementsprechend auch nicht zwei Entgeltpunkte erreicht. Ist das so korrekt oder habe ich da einen Denkfehler? Eine Jahresabschlussrechnung wie bei der Einkommenssteuer gibt es ja nicht. Oder? Danke für eure Erklärungen. Viele Grüße Zwick

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Zwick,

da eine Beitragsunterbrechung durch die Elternzeit eingetreten ist, darf der Arbeitgeber auch nur für die restlichen Monate Beiträge entsprechend der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze für diese Monate abführen. Insofern würden sich dann keine zwei Entgeltpunkte für das entsprechende Jahr ergeben.

Dies sollte der Mitteilung zur Sozialversicherung, die Ihnen der Arbeitgeber immer für das vorangegangene Jahr aushändigt, zu entnehmen sein.

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4 Antworten

Siehe hieram 20.11.2020 | 23:08
Schauen Sie einfach mal in Ihre Unterlagen, was als Jahresbetrag der entsprechenden Jahre in der Dezemberabrechnung als SV-Brutto bzw. RV-Brutto dort angegeben ist. Das ist dann der Betrag, der für das gesamte Jahr der Rentenversicherung gemeldet wurde. Und zusätzlich können Sie sich bei der DRV einen aktuellen Versicherungsverlauf anfordern, und dies dann mit den Werten Ihrer Gehaltsabrechnung vergleichen. https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/
W°lfgangam 23.11.2020 | 19:50
Hallo Zwick, Sie könnten für die Zeit Ihrer 'Elternzeit' die Anerkennung der 'Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung' noch nachträglich (Korrektur der 2 Monate Anrechnung bei Ihrer Frau)/wohl auch bis zu Ihrem eigenen Rentenbeginn), noch beantragen, sofern sich die tatsächlichen Verhältnisse der 'überwiegenden' Erziehung im Nachhinein als falsch herausstellen ... Was bringts für Sie? ...rd. 5,70 € Monatsrente für diese 2 Monate + 2 Monate Pflichtbeiträge für die 'Lücke' <- kann mal entscheidend sein, wenn es um 35 oder 45 Jahre (werden dann bei der Mutter 'ausgestrichen', mit Folgewirkungen für deren Wartezeiten = Mindestversicherungezeiten) für eine spätere Altersrente geht ...kann völlig bedeutungslos sein, wenn Sie/Ihre Frau in ein paar Jahrzehnten mal in Altersrente gehen wollen. Und, bei einer Scheidung/Versorgungsausgleich, ist es grundsätzlich ziemlich wurscht, bei welchem Elternteil die Erziehungszeiten überhaupt angerechnet worden sind – in der Ehezeit erworbene Rentenansprüche/hier aus Kindererziehung werden 'halbgeteilt' ... Zudem: die Anerkennung der Erziehungszeit im Rentenkonto der Mutter erfolgte mit Ihrer schriftlichen Zustimmung ...da sind Sie doch wohl vorher drüber aufgeklärt worden/haben den Text der Zustimmungserklärung gelesen - oder?! Gruß w.
Zwickam 23.11.2020 | 23:31
Moin, Danke für die detaillierten Antworten. In der Tat zeigt sich, dass die SV-Beiträge unter der BBG liegen und daher keine Beiträge abgezogen wurden und dies auch nicht nachgeholt wurde/wird. @Wolfgang: ich musste hier nichts schriftlich bestätigen, da die DRV nur ein Infoschreiben schickt, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Zeiten der Frau gutgeschrieben werden. Nur wenn wir das nicht wollen, müssen wir etwas unternehmen ;-)
W°lfgangam 26.11.2020 | 21:44
Zitat von Zwick anzeigenausblenden
Hallo Zwick, ach, Frischlings-Geburt erst in 2019 und dieses obligatorische 'Info-Schreiben' der DRV über Erziehungszeiten bei jeder Neugeburt dazu :-) Aufgrund dieses/Ihres Sachverhalts können Sie die Entscheidung (Erziehungszeit bei Vater oder Mutter ins Rentenkonto für diese 2 Monate) immer noch bis zur ersten Anfrage der DRV (so genannte Kontenklärung ab Alter 43, da sind Lücken, äußern Sie sich dazu) aufschieben. Da wird man dann in ein paar Jahren sehen, ob die Lückenfüllung für 2 Monate bei Ihnen Sinn macht oder der 'vereinfachte Standartfall = rein bei der Mutter ins Konto' ablaufen soll. Gruß w.
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