Hallo Ingo Paar,
die Zurechnungszeit, die bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom Leistungsfall bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres angerechnet wird, wird bei einer Nachfolgerente als Anrechnungszeit bewertet und erhält den Gesamtleistungswert.
Werden nun parallel zur Zurechnungszeit Pflichtbeiträge gezahlt, die auch aus einem Minijob resultieren können, handelt es sich für einen späteren Leistungsfall um beitragsgeminderte Zeiten.
Diese Zeiten werden dann mindestens mit dem Wert aus der Vergleichsbewertung bewertet. Inwieweit die Entrichtung von Pflichtbeiträgen während der Zurechnungszeit zu einer höheren Altersrente führt, muss die individuelle Berechnung zeigen.