In dem geschilderten Fall würden den Mitarbeitern keine Nachteile entstehen, da für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet eine Höherbewertung auf "West-Niveau" vorgesehen ist.
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In dem geschilderten Fall würden den Mitarbeitern keine Nachteile entstehen, da für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet eine Höherbewertung auf "West-Niveau" vorgesehen ist.
Hallo, hps,
in Ihrem Fall beträgt die Rentenminderung 10,8 %, da Sie die Rente mindestens 36 Monate vor Erreichen des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen haben und führt dazu, dass man zunächst alle Entgeltpunkte ermittelt und diese mit dem um 10,8 % geminderten Zugangsfaktor multipliziert. Die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte sind dann die persönlichen Entgeltpunkte, die für die Ermittlung der mtl. Rentenhöhe zugrunde zu legen sind. Der Wert der persönlichen Entgeltpunkte aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben ist somit korrekt.
Hallo, Havel,
als versicherungspflichtiger Rentner müssen Sie aus Ihrer gesetzlichen Rente Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die Überweisung übernimmt der Rentenversicherungsträger für Sie.
Sind Sie freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, zahlen Sie die Beiträge selbst. Zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung erhalten Sie auf Antrag einen Beitragszuschuss.
Auch privat Krankenversicherte müssen sich um die Prämienzahlung eigenverantwortlich kümmern. Zuschüsse sind hier ebenso auf Antrag möglich.
Generell ist mit dem Rentenantrag die sogenannte "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner" einzureichen. Diese ist Ausgangspunkt für die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen.
hallo, hps,
aufgrund der gesetzlichen Grundlagen der Rentenberechnung bleiben die bisher ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Grundlage für die weitere Rentenberechnung.
Mit Vollendung des 65.Lebensjahres wird die Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente umgewandelt. Auf den dann gezahlten Rentenbetrag haben Sie einen Bestandsschutz. Die Rente wird in jedem Fall in gleicher Höhe weitergezahlt.
Nach dem Leistungsfall der Erwersminderung zurückgelegte Beitragszeiten werden beim Leistungsfall der Regelaltersrente mit berücksichtigt.
Wenn die Rente mit Vollendung des 63.Lebensjahres berechnet wurde, bleibt der Rentenabschlag auch für die Nachfolgerenten bestehen.
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