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Rentenberechnung Ost/West

von M. Bölter15.01.2007 | 12:10
5715 Ansichten
21 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wir versetzen auf Dauer Mitarbeiter vom Rechtskreis West nach Ost. Es besteht die Befürchtung der Mitarbeiter, dass sich der Wechsel negativ auf die Rente auswirkt. Es wird immer behauptet, dass ein Wechsel keine Auswirkungen hat. Ein durchgeführtes Berechnungsbeispiel zeigt ein anderes Ergebnis. Beispiel: Das Jahresentgelt des Beschäftigten beträgt in West und Ost 33.000,00 € Berechnung West: 33.000,00 € : 29.488,00 € (Durchschn. Entg. >DEPEPRF< x 26,13 € (aktueller Rentenwert >AR/West

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

6
Moderation · 1Ihre Vorsorge

In dem geschilderten Fall würden den Mitarbeitern keine Nachteile entstehen, da für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet eine Höherbewertung auf "West-Niveau" vorgesehen ist.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo, hps,

in Ihrem Fall beträgt die Rentenminderung 10,8 %, da Sie die Rente mindestens 36 Monate vor Erreichen des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen haben und führt dazu, dass man zunächst alle Entgeltpunkte ermittelt und diese mit dem um 10,8 % geminderten Zugangsfaktor multipliziert. Die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte sind dann die persönlichen Entgeltpunkte, die für die Ermittlung der mtl. Rentenhöhe zugrunde zu legen sind. Der Wert der persönlichen Entgeltpunkte aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben ist somit korrekt.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Hallo, Havel,

als versicherungspflichtiger Rentner müssen Sie aus Ihrer gesetzlichen Rente Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die Überweisung übernimmt der Rentenversicherungsträger für Sie.

Sind Sie freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, zahlen Sie die Beiträge selbst. Zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung erhalten Sie auf Antrag einen Beitragszuschuss.

Auch privat Krankenversicherte müssen sich um die Prämienzahlung eigenverantwortlich kümmern. Zuschüsse sind hier ebenso auf Antrag möglich.

Generell ist mit dem Rentenantrag die sogenannte "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner" einzureichen. Diese ist Ausgangspunkt für die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen.

Moderation · 4Ihre Vorsorge

hallo, hps,

aufgrund der gesetzlichen Grundlagen der Rentenberechnung bleiben die bisher ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Grundlage für die weitere Rentenberechnung.

Moderation · 5Ihre Vorsorge

Mit Vollendung des 65.Lebensjahres wird die Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente umgewandelt. Auf den dann gezahlten Rentenbetrag haben Sie einen Bestandsschutz. Die Rente wird in jedem Fall in gleicher Höhe weitergezahlt.

Nach dem Leistungsfall der Erwersminderung zurückgelegte Beitragszeiten werden beim Leistungsfall der Regelaltersrente mit berücksichtigt.

Moderation · 6Ihre Vorsorge

Wenn die Rente mit Vollendung des 63.Lebensjahres berechnet wurde, bleibt der Rentenabschlag auch für die Nachfolgerenten bestehen.

15 Antworten

Knut Rassmussenam 15.01.2007 | 12:14
Sofern die Vergütung gleichbleibt: Bei einem Verdienst, der nach Hochwertung der Entgelte unter der BBG liegt, ergibt sich ein finanzieller Vorteil. Bei einem Verdienst über der BBG wergibt sich ein finanzieller Nachteil in der Rente, aber auch eine geringere Beitragsbelastung. Ihr Zahlenbsp.: EP West 33000 : 29488 = 1,1191 * 26,13 = 29,24 EUR Rentenzuwachs EP Ost 33000*1,1911 (Hochwertung) = 39306,30 : 29488 = 1,3330 * 22,97 (Rentenwert Ost) = 30,62 EURRentenzuwachs
M.Bölteram 16.01.2007 | 11:06
Mein Beispiel kam im Forum nicht komplet an. Berechnung West: 33.000,00 € : 29.488,00 € (Durchschn. Entg. >DEPEPRF< x 26,13 € (aktueller Rentenwert >AR/West
M.Bölteram 16.01.2007 | 11:12
Noch ein Versuch !! Berechnung West: 33.000,00€ : 29488,00€ Durchschn. Entg.(DE) = 1,1190 Persönliche Entgeltpunkte (PEP) 1,1190 x 1,0 Rentenzugangsfaktor (RF) x 26,13 Akt. Rentenw. (AR/West)=29,50€ Monatsrente. Berechnung Ost: 33.000,00€ x 1,192 Umrechn.fakt. Ost/West = 39.336,00€ 39.336,00 :29488,00€ (DE) = 1,3340(PEP) 1,3340 x 1,0 (RF) x 22,97€ (AR/Ost) = 30,64 Monatsrente Die Berechnungzeigt, dass es einen Rentenvorteil bringt, im Rechtskreis Ost zu arbeiten. Eine Versetzung vom Rkrs. Ost nach West würde einen Nachteil mit sich bringen. Habe ich einen Gedankenfehler oder falsche Werte? Ist bei der Hochrechnung des Ost-Entgeletes auf Westniveau die West RV-BBG zu berücksichtigen? 54900,00€ x 1,192 = 65.071,28 Kappung BBG-West= 63.000,00 € ?
M.Bölteram 16.01.2007 | 11:45
Sehr geehrte Experten, mein Beispiel zeigt ein anderes Ergebnis auf. Bitte nochmals um Klärung. MfG
Knut Rassmussenam 16.01.2007 | 12:07
Ja, es erfolgt eine Kappung auf die BBG West. Sie haben sich ein wenig verrechnet, 1,1191 * 26,13 = 29,24, der vorläufige Wert der Hochrechnung ist 1,1622, da habe ich mich vertan, der Rentenzuwachs hier liegt mit 29,87 aber immer noch über dem Ergebnis nach Westwerten. Das muss aber nicht so bleiben. Je nach Entwicklung des aktuellen Rentenwertes kann dieser Vorteil verschwinden, allerdings nur in der Zukunft. (wohl ab 2011, wenn die gesetzliche Regelung des Nachholfaktors kommt)
hpsam 23.05.2007 | 13:41
Ich bin 1944 geboren und erhalte seit 1.2.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ich war zu diesem Zeitpunk 60 Jahre alt. Persönliche Entgeltpunkte Entgeltpunkte für Beitragszeiten 47,7631 + Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten + 3,3771 +zusätzliche Entgeldpunkte für beitragsgeminderte Zeiten + 2,1374 P unkte Summe aller Entgeldpunkte = 51,2776 Punkte Zugangsfaktor der Zugangsfaktor beträgt 1,000 Er vermindert sich für jeden Kalendermonat nach dem 29.2.2004 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63.Lebensjahres um 0,003 Die Verminderung beträgt für 36 Kalendermonate 0,108 Somit ergibtsich für 53,2774 Punkte ein Zugangsfaktor von 0,892 Ihre persönlichen Entgeltpunkte betragen 53,2776 x 0,892 sind 47,5236
?-?am 23.05.2007 | 14:56
und was wollten sie fragen ???
hpsam 23.05.2007 | 15:17
Ich wollte wissen, ob die Minderungen rechtens sind. Meine persönlichen Entgeltpunkte betragen 53,2776 x 0,892 sind 47,5236 Anstatt vo 53,2776 wir meine Rente aus 47,5236 Entgeldpunten berechnet.
hpsam 23.05.2007 | 16:33
Ich bin am 28.2.1944 geboren und erhalte seit dem 1.2.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ich war zu diesem Zeitpunk 60 Jahre alt. Persönliche Entgeltpunkte Entgeltpunkte für Beitragszeiten 47,7631 + Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten + 3,3771 +zusätzliche Entgeldpunkte für beitragsgeminderte Zeiten + 2,1374 P unkte Summe aller Entgeldpunkte = 51,2776 Punkte Zugangsfaktor der Zugangsfaktor beträgt 1,000 Er vermindert sich für jeden Kalendermonat nach dem 29.2.2004 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63.Lebensjahres um 0,003 Die Verminderung beträgt für 36 Kalendermonate 0,108 Somit ergibtsich für 53,2774 Punkte ein Zugangsfaktor von 0,892 Meine persönlichen Entgeltpunkte betragen 53,2776 x 0,892 das sind 47,5236 Ich wollte wissen, ob die Minderungen rechtens sind. Meine persönlichen Entgeltpunkte betragen 53,2776 x 0,892 das sind 47,5236 Anstatt von 53,2776 wird meine Rente aus 47,5236 Entgeltpunkten berechnet.
hpsam 24.05.2007 | 09:41
Vielen Dank für Ihre eklärende Antwort. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung läuft bis spätestens Januar 2009. ich muss dann meine normale Altersrente beantragen. In der Höhe wird es wohl die gleiche Rentenhöhe sein. Nur mit dem Namen Altersrente.
Havelam 25.05.2007 | 22:01
Werden die Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung automatisch von der monatlichen Rente abgezogen. Im Rentenbescheid sollte das doch so sein oder.
hpsam 29.05.2007 | 13:02
Hallo, wird meine Altersrente genau so berrechnet wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.(bis januar 2009 ) (ab februar 2009) normale Altersrente Berechnung Altersrente: alle Entgeltpunkte werden ermittelt und diese mit dem um 10,8 % geminderten Zugangsfaktor multipliziert.
hps44am 05.09.2007 | 08:02
Ich bin 1944 geboren und erhalte seit 1.2.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ich war zu diesem Zeitpunk 60 Jahre alt. Persönliche Entgeltpunkte Entgeltpunkte für Beitragszeiten 47,7631 + Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten + 3,3771 +zusätzliche Entgeldpunkte für beitragsgeminderte Zeiten + 2,1374 P unkte Summe aller Entgeldpunkte = 51,2776 Punkte Zugangsfaktor der Zugangsfaktor beträgt 1,000 Er vermindert sich für jeden Kalendermonat nach dem 29.2.2004 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63.Lebensjahres um 0,003 Die Verminderung beträgt für 36 Kalendermonate 0,108 Somit ergibtsich für 53,2774 Punkte ein Zugangsfaktor von 0,892 Ihre persönlichen Entgeltpunkte betragen 53,2776 x 0,892 sind 47,5236 Wie ist das mit meiner Altersrente. Bleibt diese auf dem gleichen Stand, oder wird diese neu berrechnet?
hpsam 05.09.2007 | 14:17
Zugangsfaktor der Zugangsfaktor beträgt 1,000 Er vermindert sich für jeden Kalendermonat nach dem 29.2.2004 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63.Lebensjahres um 0,003 Die Verminderung beträgt für 36 Kalendermonate 0,108 Somit ergibts ich für 53,2774 Punkte ein Zugangsfaktor von 0,892 Ihre persönlichen Entgeltpunkte betragen 53,2776 x 0,892 sind 47,5236 hat dies auch Gültgkeit für die Berrechnung der Altersrente? Mit freundlichen Grüßen
hps44am 29.01.2008 | 09:16
BGH-Urteil: Hunderttausende Erwerbsminderungsrenten zu niedrig Bereits am 16. Mai 2006 hat der 4. Senat des das Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in einem Klageverfahren eines Mitglieds des Sozialverband Deutschland (SoVD) entschieden, dass Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, gesetz- und grundrechtswidrig sind (AZ: B 4 RA 22/05 R). Die Deutsche rentenversicherung interessiert das nicht. (7), (5) Betroffen sind Erwerbsminderungs- und zugehörige Hinterbliebenenrenten unter 60-Jähriger, die seit Januar 2001 erstmals oder neu beschieden wurden (AZ: B 4 RA 22/05 R). Auch Abschläge bei der regulären Altersrente sind nach Überzeugung des vierten BSG-Senats teilweise verfassungswidrig. Einen solchen Fall legte das BSG auch dem Bundesverfassungsgericht vor (AZ: B 4 RA 5/05 R). (1) , (8) Die Abschläge hatte die Bundesregierung zum Jahresbeginn 2001 für RentnerInnen eingeführt, die nach dem 60., aber vor dem 65. Geburtstag in Rente gehen. Um ein befürchtetes Ausweichen auf die Erwerbsminderungsrente zu verhindern, wurden ebenfalls zum Jahresbeginn 2001 auch hier vergleichbare Abschläge eingeführt. Die Rentenversicherer wandten diese Kürzungen aber auch auf RentnerInnen an, die schon vor dem 60. Geburtstag aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten konnten und deshalb eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Um also möglichem Missbrauch vorzubeugen wurde wieder einmal kollektiv gestrichen. Dies jedoch ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, urteilte das BSG (7) im Juni 2006. Ein Ausweichen von der regulären zur Erwerbsminderungsrente komme frühestens ab 60 Jahren in Betracht. Ein davor liegender Rentenbezug solle daher nach dem Gesetz nicht zu einem Abschlag führen. Gleichzeitig äußerte das BSG auch Zweifel, ob die Abschläge ab 60 überhaupt verfassungsgemäß sind, ließ dies aber letztlich offen. Im konkreten Fall ist die Klägerin heute erst 46 Jahre alt. Sie erhielt schon seit Jahren eine Erwerbsminderungsrente, die aber 2003 neu beschieden wurde. Durch das BSG-Urteil erhält sie nach SoVD-Angaben statt 800 nun 937 Euro monatlich. SoVD-Präsident Adolf Bauer kritisierte, Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten seien generell "ungerecht und unvertretbar". Wer gesundheitlich schwer angeschlagen sei, "sucht sich dies nicht aus", betonte Bauer. Wer nun aus Gesundheitlichen Gründen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit erhält sollte einmal seinen letzten Bescheid herauskramen und kontrollieren, ob bei der Berechnung der sogenannte Zugangsfaktor unter 1,000 liegt (weiter hinten im Teil "Berechnung der Monatsrente"). Ist dies der Fall, sollte Widerspruch mit Hinweis auf des BSG-Urteil gegen den Bescheid eingelegt werden, falls die Frist dazu (vorne im Bescheid) noch nicht abgelaufen ist. ... Ist die Frist bereits abgelaufen sollte ein sog. "Überprüfungsantrag" gestellt werden. Aufgrund dessen müsste der Rentenversicherungsträger (meist wohl Deutsche Rentenversicherung/DR) eigentlich wegen des Urteils des BSG die Rente neu und richtig (Zugangsfaktor = 1,000) berechnen. Dies würde in einigen Fällen schon ein Sümmchen ausmachen. (z.B. zu niedrige Rente wg. teilw. Erwerbsminderung seit 2004 -> ca. EUR 1.800.- Nachzahlung und monatlich ca. EUR 50.- mehr) Wird bedacht, dass ja durch die Kürzung auch die spätere Vollrente niedriger ist, geht es hier für den/die Einzelne/n schon über einige hundert Euro Ich war am 1.2.2004 noch keine 60 jahre alt. 1.2.2004 ist der Beginn meiner Erwerbsminderungsrente. Ab 1.3.2009 erhalte ich meine Altersrente. ich muss diese 2008 beantragen. Bleibt diese in der Höhe gleich. Ich werde einen Überprüfungsantrag stellen. Mfg.
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