Hallo Hackepeter,
da Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem 31.12.2018 begonnen hat, fallen Sie nicht unter die Regelung des Zuschlags ab 01.07.2024. Dies gilt auch, wenn Ihre Altersrente auf eine Erwerbsminderungsrente folgt und damit grundsätzlich ebenfalls einen Zuschlag erhalten kann. Die davorliegende Erwerbsminderungsrente muss jedoch für sich genommen von der Zuschlagsregelung erfasst werden. Eine „Verkettung“ von Erwerbsminderungsrenten ist dabei nicht vorgesehen.
Mit dem Beginn der vollen Erwerbsminderung erhalten Sie bereits die verbesserte Zurechnungszeit, die mit dem Zuschlag ausgeglichen werden soll.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung