Eine Erstattung der deutschen Rentenversicherungsbeiträge gem. § 210 SGB VI ist ausgeschlossen, weil für Deutsche auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht. Bei Annahme der amerikanischen Staatsangehörigkeit liegt diese Berechtigung ebenfalls vor, da für mindestens 60 Monate Beiträge wirksam entrichtet wurden. Für weitere Fragen zum Sozialversicherungsabkommen hat Ihnen "bekiss" bereits die richtigen Ansprechpartner (DRV Bund, DRV KBS und DRV Nord) genannt.