Hallo Simone,
den Ausführungen von "ND" zu Ihrer ersten Frage kann ich mich nur anschließen.
Hier noch eine Ergänzung zu Ihrer zweiten Frage:
Der Zugangsfaktor beträgt grundsätzlich 1,0. Er vermindert sich jedoch für jeden Monat, für den eine Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird.
Vorzeitig Inanspruch genommen wird eine Erwerbsminderungsrente, wenn sie vor Vollendung des 63. Lebensjahres beginnt.
Um die Berechnung des Zugangsfaktors in Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme zu veranschaulichen, wurde der sog. Verminderungszeitraum geschaffen. Dieser reicht bei Erwerbsminderungsrenten vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ablauf des Kalendermonats des 63. Lebensjahres. Für jeden Monat dieses Verminderungszeitraumes wird der Zugangsfaktor um 0,003 gemindert. Hieraus resultiert der maximale Abschlag von 10,8%.
Wird die Erwerbsminderungsrente - wie in der letzten Frage angegeben - in diesem Verminderungszeitraum nicht in Anspruch genommen, wird der Zugangsfaktor wieder erhöht.
Wird jedoch auch die später folgende Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, ist für die Berechnung wiederum ein neuer geminderter Zugangsfaktor zu ermitteln.