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Experten-Antwort

Rentenhöhe EM-Rente/Altersrente mit 67

von Simone E.08.09.2010 | 11:24
3672 Ansichten
8 Antworten

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Hallo, hier wurde nun ja mehrmals darauf hingewiesen, dass beim Wechsel EM-Rente in Altersrente letztere aufgrund Besitzschutzes nicht niedriger ausfallen wird, als die EM-Rente. Gleichzeitig wird auch oft darauf verwiesen, dass es nur in den seltensten Fällen sein wird, dass die Altersrente höher ausfallen wird, als die EM-Rente. Das verstehe ich allerdings nicht so ganz. Bei der EM-Rente sind doch Abschläge bis zu 10,8% drinnen. Wenn beim Erreichen der Altersrente mit 67 nun eine komplette Neuberechnung vorgenommen wird, würde dort doch keine Abschläge mehr vorgenommen werden, die Altersrente also auf jeden Fall höher ausfallen? vg, Simone

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Simone,

den Ausführungen von "ND" zu Ihrer ersten Frage kann ich mich nur anschließen.

Hier noch eine Ergänzung zu Ihrer zweiten Frage:

Der Zugangsfaktor beträgt grundsätzlich 1,0. Er vermindert sich jedoch für jeden Monat, für den eine Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird.

Vorzeitig Inanspruch genommen wird eine Erwerbsminderungsrente, wenn sie vor Vollendung des 63. Lebensjahres beginnt.

Um die Berechnung des Zugangsfaktors in Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme zu veranschaulichen, wurde der sog. Verminderungszeitraum geschaffen. Dieser reicht bei Erwerbsminderungsrenten vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ablauf des Kalendermonats des 63. Lebensjahres. Für jeden Monat dieses Verminderungszeitraumes wird der Zugangsfaktor um 0,003 gemindert. Hieraus resultiert der maximale Abschlag von 10,8%.

Wird die Erwerbsminderungsrente - wie in der letzten Frage angegeben - in diesem Verminderungszeitraum nicht in Anspruch genommen, wird der Zugangsfaktor wieder erhöht.

Wird jedoch auch die später folgende Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, ist für die Berechnung wiederum ein neuer geminderter Zugangsfaktor zu ermitteln.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Simone,

die angesprochene Erhöhung des Zugangsfaktors ergibt sich aus § 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 264c SGB VI.

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6 Antworten

NDam 08.09.2010 | 12:23
Entgeltpunkte (EGPT), welche bereits bei einer EM-Rente um 10,8% gekürzt wurden bleiben auch bei der Altersrente gekürzt. Nur neue EGPT werden bei der Regelaltersrente ohne Kürzung ermittelt. Beispiel: Bei der Berechnung der EM-Rente wurden 40,0000 EGPT ermittelt. Diese sind über die Berechnung des Zugangsfaktors um 10,8 % zu mindern. Der Zugangsfaktor beträgt dann nicht mehr 1,000 sondern 0,892. 40,0000 EGPT x 0,892 = 35,6800 EGPT Die EM Rente ist dann aus 35,6800 EGPT zu berechnen. Werden bei der Berechnung der nachfolgenden Regelaltersrente 39,0000 EGPT ermittelt, dann müssen diese EGPT ebenfalls mit dem Zugangsfaktor 0,892 multipliziert werden. 39,0000 EGPT x 0,892 = 34,7880 EGPT In diesem Falle greift dann der Besitzschutz auf die bisherigen EGPT und die Rente bleibt gleich hoch. Werden bei der Berechnung der nachfolgenden Regelaltersrente 41,0000 EGPT ermittelt, so ergibt sich dann folgende Berechnung der EGPT: 40,0000 EGPT x 0,892 = 35,6800 EGPT 1,0000 EGPT x 1,000 = 1,0000 EGPT Insgesamt ist die Altersrente dann aus 36,6800 EGPT zu berechnen. In diesem Falle wäre dann die Altersrente höher als die EM-Rente. Ich hoffe, es ist einigermaßen verständlich. MfG ND
-_-am 09.09.2010 | 03:09
Die Ausführungen von "ND" sind zutreffend. Wer lesen kann ... http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… sogar mit Beispielen.
Simone E.am 08.09.2010 | 13:03
Zitat von ND anzeigenausblenden
das ist sogar super gut verständlich - Danke :-) Eine Frage dazu bzw. eigentlich eine Erweiterung habe ich dazu: dieses Szenario geht ja durch meine Eingangsfrage von einem nahtlosen Übergang (bzw. max. 24monatigen vorherigen Unterbrechung) aus. Was passiert, wenn mehr als 24 Monate dazwischen liegen? Z.B., wenn die EM-Rente mit 60 entzogen wird und dann mit 63 die Altersrente beantragt wird. Klar, dass es dann keinen Bestandsschutz mehr gibt, wird dann aber bei der Ermittlung der Rentenpunkte auch wieder dieser 10.8% Abzug eingerechnet? Wenn ja: ür die gesamte Rentenpunkte oder nur für die während des EM-Bezuges, sprich während der Zurechnungszeit? Wäre super lieb, wenn Sie mir diese Frage ebenso anschaulich beantworten könnten, wie die vorherige. vg, Simone
1darlehenam 08.09.2010 | 14:39
Zitat von ND anzeigenausblenden
Nichts für ungut, aber das soll mal der Experte bestätigen bzw. ausführen. Das würde ja bedeuten, daß man es mit einem 3fachen Abschlag zu tun hat. Zum einen bei der EU-Rente, der dann zum zweiten bei der Altersrente weiterwirkt und dann noch mal ein Abschlag bei der Altersrente, wegen vorzeitiger Inanspruchnahme. Wenn das richtig ist, bezweifle ich die Legalität dieses Dreier-Abschlags.
Simone E.am 09.09.2010 | 08:21
mmh, das mit der Erhöhung des Zugangsfaktors habe ich so leider noch nicht ganz verstanden. Bzw. eigentlich schon, bekomme es aber nicht mit SGB VI, §77 Abs. 3 in Einklang. Dort steht: "Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend." Wäre nett, wenn sie dazu etwas sagen könnten. vg, Simone
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