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Experten-Antwort

Renteninformation: Spalte für den Bruttobetrag bei Arbeitslosigkeit kein Beitrag eingetragen bis 1992

von Thea02.11.2018 | 15:42
353 Ansichten
18 Antworten
In der 3. Spalten der Renteninformation ist bei Arbeitslosigkeit kein (Brutto-) Betrag eingetragen bis zum 01.01.1992. Dann erscheinen die Beträge, die das Arbeitsamt abgeführt hat. Warum ist das so? Wie kann ich die Beträge kontrollieren, wenn dort nichts steht? Ich war zeitweise arbeitslos (damals) mit Arbeitslosengeld und auch kurz mit Arbeitslosenhilfe. Ich hatte auch eine berufliche Weiterbildung, die soweit ich weiß, höher bewertet wird bei der Rente als nur Arbeitslosigkeit. Die Nachweise habe ich.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.11.2018 | 08:14

Hallo Thea, hier kurz eine Zusammenfassung der vielen richtigen Antworten der Forumsteilnehmer. Die Arbeitslosenzeiten vom 01.01.83-31.12.91 sind Anrechnungszeiten und keine Pflichtbeitragszeiten. Sie werden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung mit Ihrem persönlichen Punktedurchschnitt, begrenzt auf 80%. Diese Zeiten werden, wenn Sie tatsächlich Arbeitslosengeld und keine Arbeitslosenhilfe erhalten haben, bei der 45-jährigen Wartezeit angerechnet. Sofern Sie keine Aktuelle Rentenauskunft (keine Renteninformation) besitzen, lassen Sie sich bitte eine solche von Ihrem Rentenversicherungsträger erstellen. Im mittleren Teil dieser Auskunft, können Sie unter dem Randbuchstaben „ I“ erkennen, ob die 45 Jahre erfüllt sind. Wenn das nicht der Fall sein sollte, lassen Sie sich bitte zum weiteren Vorgehen in einer der Beratungsstellen der DRV zum weiteren Vorgehen beraten.

17 Antworten

Jonnyam 02.11.2018 | 16:09
Von 1983 bis 1991 zahlte die damalige Bundesanstalt für Arbeit bei Bezug von Arbeitslosengeld oder - hilfe zwar keine „echten" Rentenversicherungsbeiträge, wohl aber pauschale Beträge an die Rentenversicherung, die sich nach dem Volumen an Arbeitslosengeld oder - hilfe und den damaligen Beitragssätzen richtete. Hier handelt es sich um Arbeitslosigkeit mit Sozialleistungsbezug, die auch angerechnet wird, wenn sie nicht mindestens einen Kalendermonat dauerte. Deshalb finden Sie in der Spalte 3 keine Beträge. Die Zeiten werden egal ob Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilf mit dem Gesamtleistungswert (zu 80 %) bewertet.
Theaam 02.11.2018 | 16:24
Wo kann ich denn die Beträge einsehen?
Jonnyam 02.11.2018 | 16:31
Thea schrieb

Wo kann ich denn die Beträge einsehen?

Nirgends. Deren Höhe spielt keine Rolle. Wie gesagt: Der Gesamtleistungswert ist von Bedeutung, d.h. Ihr gesamtes Versicherungsleben mit den (übrigen) gezahlten Beiträge und auch möglichen Lücken. Die Arbeitslosigkeit selbst ist keine Lücke.
Jonnyam 02.11.2018 | 16:51
Genau die Frage hatte ich auch. Hier die Antworten dazu https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/arbeitsl… Gruß Jonny
W*lfgangam 02.11.2018 | 17:00
Thea schrieb

...ach und noch eine weitere Frage Jonny. Bei der der Anrechnung für 45 Jahre Wartezeit wird ja sehr wohl unterschieden zwischen Arbeitslosengeld und -hilfe. Nur das Arbeitslosengeld wir angerechnet. Wie kann ich das sehen?

Hallo Thea, Ihre Rentenauskunft (Abschnitt I (?) im Textteil vorne/"Altersrente für besonders langjährig Versichertet") gibt bereits heute Auskunft darüber, ob Sie die 45 Jahre erreichen können /wo Sie heute stehen /wie viele Monate noch fehlen - ausgehend von den bisher mitzuzählenden Zeiten für die 45 Jahre ...und ob dann überhaupt die Notwendigkeit besteht auf 'ungeklärte' ALG/ALHi-Zeiten zurückzugreifen. Wenn Sie bereits schon viele Monate/Jahre vor Ihrer maßgebenden Altersgrenze für diese Rente die 45 Jahre auch so erreichen, ist die 'Aufregung' um die Arbeitslosenzeit ("sie liebt mich/sie liebt mich nicht" ...zählt/zählt nicht mit) umsonst. Gruß w.
Niedersächsinam 02.11.2018 | 17:16
W*lfgang schrieb

Hallo Thea,

Ihre Rentenauskunft (Abschnitt I (?) im Textteil vorne/"Altersrente für besonders langjährig Versichertet") gibt bereits heute Auskunft darüber, ob Sie die 45 Jahre erreichen können /wo Sie heute stehen /wie viele Monate noch fehlen - ausgehend von den bisher mitzuzählenden Zeiten für die 45 Jahre ...und ob dann überhaupt die Notwendigkeit besteht auf 'ungeklärte' ALG/ALHi-Zeiten zurückzugreifen.

Wenn Sie bereits schon viele Monate/Jahre vor Ihrer maßgebenden Altersgrenze für diese Rente die 45 Jahre auch so erreichen, ist die 'Aufregung' um die Arbeitslosenzeit ("sie liebt mich/sie liebt mich nicht" ...zählt/zählt nicht mit) umsonst.

Gruß

w.

Bei der der Anrechnung für 45 Jahre Wartezeit wird ja sehr wohl unterschieden zwischen Arbeitslosengeld und -hilfe. Nur das Arbeitslosengeld wir angerechnet. Wie kann ich das sehen?
Hallo Thea, Ihre Rentenauskunft (Abschnitt I (?) im Textteil vorne/"Altersrente für besonders langjährig Versichertet") gibt bereits heute Auskunft darüber, ob Sie die 45 Jahre erreichen können /wo Sie heute stehen /wie viele Monate noch fehlen - ausgehend von den bisher mitzuzählenden Zeiten für die 45 Jahre ...und ob dann überhaupt die Notwendigkeit besteht auf 'ungeklärte' ALG/ALHi-Zeiten zurückzugreifen. Wenn Sie bereits schon viele Monate/Jahre vor Ihrer maßgebenden Altersgrenze für diese Rente die 45 Jahre auch so erreichen, ist die 'Aufregung' um die Arbeitslosenzeit ("sie liebt mich/sie liebt mich nicht" ...zählt/zählt nicht mit) umsonst. Gruß w.
Ach Wolfi, viel blubb, wenigiger Substanz. Dem ist gerade eben nicht immer so... Kann auch sein, dass die Auflistung eben nicht aufgedruckt ist und die Wartezeit doch noch erfüllt werden kann. Und mit Fingern nachzählen kannste es och nicht. Egal, Deine Meinung änderst eh nicht mehr, berat so weiter wie du meinst.
Theaam 02.11.2018 | 17:25
W*lfgang schrieb

Hallo Thea,

Ihre Rentenauskunft (Abschnitt I (?) im Textteil vorne/"Altersrente für besonders langjährig Versichertet") gibt bereits heute Auskunft darüber, ob Sie die 45 Jahre erreichen können /wo Sie heute stehen /wie viele Monate noch fehlen - ausgehend von den bisher mitzuzählenden Zeiten für die 45 Jahre ...und ob dann überhaupt die Notwendigkeit besteht auf 'ungeklärte' ALG/ALHi-Zeiten zurückzugreifen.

Wenn Sie bereits schon viele Monate/Jahre vor Ihrer maßgebenden Altersgrenze für diese Rente die 45 Jahre auch so erreichen, ist die 'Aufregung' um die Arbeitslosenzeit ("sie liebt mich/sie liebt mich nicht" ...zählt/zählt nicht mit) umsonst.

Gruß

w.

Wenn Sie bereits schon viele Monate/Jahre vor Ihrer maßgebenden Altersgrenze für diese Rente die 45 Jahre auch so erreichen, ist die 'Aufregung' um die Arbeitslosenzeit ("sie liebt mich/sie liebt mich nicht" ...zählt/zählt nicht mit) umsonst.
Auf dem Verlauf habe ich Zeiten bis 1992 Zeiten in denen ich arbeitslos war. Innerhalb dieses Zeitraums habe ich fehlende Zeiten für die Wartezeit 45 Jahre. Ich soll, falls ich etwas anderes erhalten habe als Arbeitslosenhilfe (ALG II) Belege nachreichen. Beispiel: Ich habe dort u.a. Arbeitslosengeld erhalten, denn ich war vorher 7 Jahre in einer Festanstellung. Danach hat man schon immer 12 Monate Anrecht auf Arbeitslosengeld gehabt und auch erhalten. Danach erst kam dann Arbeitslosenhilfe. Die 45 Jahre habe ich eben noch nicht vollständig erreicht – darum geht es ja gerade. Diese versuche ich zusammenzutragen. Anscheinend hat ja die Rentenversicherung sehr wohl Information über diese Zeiten und auch differenzierter als auf der Information, sonst hätte sie ja die Fehlzeiten bei der Wartezeit 45 Jahre nicht anmerken können. Muss ich das jetzt alles belegen mit Nachweisen, obwohl das z.B. nach einer Festanstellung absurd ist.
Theaam 02.11.2018 | 17:30
Richtig Niedersächsin, ich könnte die 45 Jahre noch erreichen, wenn DRV die Zeiten unterschieden hätten zwischen ALG 1 und ALG 2. Du hast es verstanden.
Rentenuschiam 02.11.2018 | 17:52
Thea schrieb

Wenn Sie bereits schon viele Monate/Jahre vor Ihrer maßgebenden Altersgrenze für diese Rente die 45 Jahre auch so erreichen, ist die 'Aufregung' um die Arbeitslosenzeit ("sie liebt mich/sie liebt mich nicht" ...zählt/zählt nicht mit) umsonst.

[/quote]

Auf dem Verlauf habe ich Zeiten bis 1992 Zeiten in denen ich arbeitslos war. Innerhalb dieses Zeitraums habe ich fehlende Zeiten für die Wartezeit 45 Jahre. Ich soll, falls ich etwas anderes erhalten habe als Arbeitslosenhilfe (ALG II) Belege nachreichen. Beispiel: Ich habe dort u.a. Arbeitslosengeld erhalten, denn ich war vorher 7 Jahre in einer Festanstellung. Danach hat man schon immer 12 Monate Anrecht auf Arbeitslosengeld gehabt und auch erhalten. Danach erst kam dann Arbeitslosenhilfe. Die 45 Jahre habe ich eben noch nicht vollständig erreicht – darum geht es ja gerade. Diese versuche ich zusammenzutragen. Anscheinend hat ja die Rentenversicherung sehr wohl Information über diese Zeiten und auch differenzierter als auf der Information, sonst hätte sie ja die Fehlzeiten bei der Wartezeit 45 Jahre nicht anmerken können. Muss ich das jetzt alles belegen mit Nachweisen, obwohl das z.B. nach einer Festanstellung absurd ist.

Nein, die Informationen sind kaum differenzierter, außer, dass die DRV weiß, dass sie über diese Zeiten nichts weiß. Die DRV ist angehalten, die Zeiten z.B. bei einer Kontenklärung zu überprüfen. Die "Erfindung" der Wartezeit von 45 Jahren ist nun einmal sehr viel jünger als die Meldungen der Alo-Zeiten. Zur damaligen Zeit war nicht bekannt, dass die Unterscheidung in Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld mal irgendwann wichtig sein könnte, ergo sind die Meldungen auch nicht so abgesetzt worden. Es wäre schön, wenn Sie die Zeiten belegen könnten, es gibt aber auch den Hinweis an die Sachbearbeitung, dass die Aussage des Versicherten und gesunder Menschenverstand als Grundlage für die Speicherung als Wartezeitmonat ausreichend sein können. Dazu gehören z.B. die direkt an eine (Voll)Beschäftigung anschließenden Zeiten. MfG
DRVam 02.11.2018 | 17:46
Thea schrieb

Wenn Sie bereits schon viele Monate/Jahre vor Ihrer maßgebenden Altersgrenze für diese Rente die 45 Jahre auch so erreichen, ist die 'Aufregung' um die Arbeitslosenzeit ("sie liebt mich/sie liebt mich nicht" ...zählt/zählt nicht mit) umsonst.

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Auf dem Verlauf habe ich Zeiten bis 1992 Zeiten in denen ich arbeitslos war. Innerhalb dieses Zeitraums habe ich fehlende Zeiten für die Wartezeit 45 Jahre. Ich soll, falls ich etwas anderes erhalten habe als Arbeitslosenhilfe (ALG II) Belege nachreichen. Beispiel: Ich habe dort u.a. Arbeitslosengeld erhalten, denn ich war vorher 7 Jahre in einer Festanstellung. Danach hat man schon immer 12 Monate Anrecht auf Arbeitslosengeld gehabt und auch erhalten. Danach erst kam dann Arbeitslosenhilfe. Die 45 Jahre habe ich eben noch nicht vollständig erreicht – darum geht es ja gerade. Diese versuche ich zusammenzutragen. Anscheinend hat ja die Rentenversicherung sehr wohl Information über diese Zeiten und auch differenzierter als auf der Information, sonst hätte sie ja die Fehlzeiten bei der Wartezeit 45 Jahre nicht anmerken können. Muss ich das jetzt alles belegen mit Nachweisen, obwohl das z.B. nach einer Festanstellung absurd ist.

Auf dem Verlauf habe ich Zeiten bis 1992 Zeiten in denen ich arbeitslos war. Innerhalb dieses Zeitraums habe ich fehlende Zeiten für die Wartezeit 45 Jahre. Ich soll, falls ich etwas anderes erhalten habe als Arbeitslosenhilfe (ALG II) Belege nachreichen. Beispiel: Ich habe dort u.a. Arbeitslosengeld erhalten, denn ich war vorher 7 Jahre in einer Festanstellung. Danach hat man schon immer 12 Monate Anrecht auf Arbeitslosengeld gehabt und auch erhalten. Danach erst kam dann Arbeitslosenhilfe. Die 45 Jahre habe ich eben noch nicht vollständig erreicht – darum geht es ja gerade. Diese versuche ich zusammenzutragen. Anscheinend hat ja die Rentenversicherung sehr wohl Information über diese Zeiten und auch differenzierter als auf der Information, sonst hätte sie ja die Fehlzeiten bei der Wartezeit 45 Jahre nicht anmerken können. Muss ich das jetzt alles belegen mit Nachweisen, obwohl das z.B. nach einer Festanstellung absurd ist.
Nochmal! Der Rententräger kann nicht erkennen, ob Sie Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten haben. Daher reichen Sie bitte Unterlagen ein, aus denen der tatsächliche Leistungsbezug hervorgeht. Sollten derartige Unterlagen nicht mehr in Ihrem Besitz sein, können Sie sich an Ihre damalige Krankenkasse wenden, mit der Bitte, Ihnen den Leistungsbezug zu bescheinigen. Hat auch die Krankenkasse keine Nachweise mehr, bitten Sie Ihren Rententräger über die Zeiten von Amts wegen zu entscheiden. Das Sachgebiet hat Listen, in denen Sie nachprüfen können, ob Sie damals Anspruch auf Arbeitslosengeld oder nur Arbeitslosenhilfe hatten und werden danach über die Berücksichtigung bei den 45 Beitragsjahren entscheiden. Der letzte Weg ist allerdings der aufwendigste, daher versuchen Sie es besser zunächst über Weg 1 und/oder Weg 2.
Theaam 02.11.2018 | 17:59
>>>Das Sachgebiet hat Listen, in denen Sie nachprüfen können, ob Sie damals Anspruch auf Arbeitslosengeld oder nur Arbeitslosenhilfe hatten<<<< Danke für die Antwort, sorry aber leider kann ich mit dem Begriff "Sachgebiet" nichts anfangen.
W*lfgangam 02.11.2018 | 18:07
Thea schrieb

Richtig Niedersächsin, ich könnte die 45 Jahre noch erreichen, wenn DRV die Zeiten unterschieden hätten zwischen ALG 1 und ALG 2. Du hast es verstanden.

...1992 gab es noch kein ALG 2 ;-) Thea, vielleicht beschäftigen Sie damit mal eine örtliche Beratungsstelle (besser: die DRV-Hauptverwaltung), was geht/nicht geht/wo Sie aktuell stehen /wie es um die 45 Jahre bestellt ist. Hier können wir noch unendlich lange dran Rumdeuteln, ohne Wissen um die tatsächlich in Ihrem Versicherungskonto für die 45 Jahre zählbaren/vorhanden 45 Jahre. Gruß w. @Niedersächsin: manchmal hilft schon ein Abakus Marke *Schießl (simple: Brainmachine), ohne sich auf digitale Daten stützen zu müssen – Sie kennen das noch analog – Blick auf die Daten = Ergebnis erkannt – wohl nicht ... ;-)
Jonnyam 02.11.2018 | 18:35
Schon wieder ein Pluspunkt für Rentenuschi. Ich könnte sogar die Aufstellung zur Verfügung stellen. Aber wohin damit. Und Thea's Ungenauigkeit mit ALG II oder Arbeitslosenhilfe ändert auch nichts an den vielen richtigen Antworten
W*lfgangam 02.11.2018 | 19:28
Jonny schrieb

Schon wieder ein Pluspunkt für Rentenuschi. Ich könnte sogar die Aufstellung zur Verfügung stellen. Aber wohin damit.

Und Thea's Ungenauigkeit mit ALG II oder Arbeitslosenhilfe ändert auch nichts an den vielen richtigen Antworten

...die hat wohl jeder Berater griffbereit zu Hand: Nachzulesen hier: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… oops, hmm ...ist wohl entfernt aus der rvrecht ...ein Schelm, der ... - oder ich habe den 'falschen' Weg/Klick gewählt ;-) Der oben suggerierte Link auf die 'Anlage 1' nach den ersten 20 Zeilen ist nicht erreichbar - genau da wurde die Anspruchsdauer nach Jahren/Alter/AV-Beiträgen - Zahldauer ALG dargestellt ...und wie die DRV auch ohne Nachweis diese Zeiten dann letztendlich den 45 Jahren zuordnen wird. Der nächste DRV-Experte wird sicher den richtigen Link zu dieser schnöden Frage posten können ... Gruß w.
W*lfgangam 05.11.2018 | 21:23
Schade Experte/kein aktueller Link zur Einsicht ...kennen Sie einen Grund, warum die vormals verfügbare Tabelle zu diesem Thema 'plötzlich' nicht mehr für die Öffentlichkeit nachlesbar ist? - ist ja zunächst nur Darstellung des purer Gesetzestext in Anwendung der potentiellen/zeitnahen Bezugsdauer von ALG. Gruß w.
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