Altersrenten werden heute wie auch zukünftig grundsätzlich mit Vollendung der Regelaltersgrenze geleistet. In bestimmten Fällen, wie Schwerbehinderung, kann eine Rente ohne Abschläge vor Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht werden. In anderen Fällen, wie langjährige Versicherung, ist dies mit Abschlägen möglich.
Ein Anspruch auf Altersrente ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig und wird immer nach dem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Recht beurteilt. Ihr Rentenanspruch wurde nach folgender gesetzlicher Regelung geprüft:
„Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.“
Wie Sie sehen, ist der Rentenanspruch sowohl an der Vollendung eines Lebensalters als auch an eine bestimmte Anzahl rentenrechtlicher Zeiten gebunden. Es genügt jedoch nicht, wenn nur eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Der Umstand, dass Sie mit Vollendung des 63. Lebensjahres nicht nur 35 sondern bereits 49 Beitragsjahre zurückgelegt hatten, hat keinerlei rentenrechtliche Auswirkungen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Sie aufgrund Ihrer langjährigen Versicherung bereits vorzeitig Rente beziehen können. Dieser Vorteil kann Ihnen jedoch nur unter Berücksichtigung von Abschlägen gewährt werden. Die gesetzlichen Regelungen lassen keine andere Beurteilung zu.