Ergeht nach dem Beginn einer Rente eine Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich, wirkt sich das auf die Rente der leistungsberechtigten Person durch Zu- oder Abschläge von dem Kalendermonat an aus, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die familiengerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Maßgebend für den Beginn der Änderung der Rente ist somit der Folgemonat der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts.