Hallo,
Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer Ehepartnerin/Lebenspartnerin miteinander verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft bestand und Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat.
Ausnahme: Stirbt der Ehepartner/Lebenspartner oder die Ehepartnerin/Lebenspartnerin beispielsweise bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.
Weitere Voraussetzungen: Ihr verstorbener Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin hat die Mindestversicherungszeit (Wartezeit genannt) von fünf Jahren erfüllt. Dazu zählen beispielsweise Monate, in denen Beiträge aus einer Beschäftigung gezahlt wurden. Diese Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin beispielsweise durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist oder schon eine Rente bezogen hat.
Sie haben nicht wieder geheiratet.
Diese Rente kann als kleine oder große Witwen-/Witwerrente gezahlt werden.
Haben Sie neben Ihrer Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente weitere Einkünfte (auch z.B. Ihre Pension), werden diese oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent auf Ihre Rente angerechnet. Ausgenommen davon ist die Zeit des „Sterbevierteljahres“.
Viele Grüße
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/anrechnung-der-witwenrente-auf-die-eigene-pension
PS: Der Freibetrag liegt inzwischen bei gut 1.000 Euro monatlich
Im Prinzip schon.
Allerdings wird Ihre Witwenpension dann abzüglich eines Freibetrages auf die gesetzliche Witwenrente angerechnet.
Es kann also sein, dass die Witwenrente dann als Unterhaltsersatzleistung gekürzt wird oder auch ganz wegfällt.
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