Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Rentenrechtliche Zeiten

von Martha Hausler19.08.2010 | 22:15
1716 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Könnte mir Jemand sagen, wo ich Informationen dazu nachlesenen kann, wie Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld vom Arbeitsamt in den 90er-Jahren, in denen auch Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, im Rentenbescheid/Versicherungsverlauf berücksichtigt werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von W*lfgang wird zugestimmt mit dem Hinweis, dass die Zeit bis 31.12.1997 sowohl Anrechnungszeit als auch Beitragzeit ist.

Dies ergibt sich aus den §§ 3 Nr. 3, 55 , 166 Abs. 1 Nr. 2 und § 58 Abs.1 Nr. 1, 58 Abs. 4 und § 252 Abs. 2 jeweils SGB VI.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

W*lfgangam 19.08.2010 | 22:31
Hallo Martha Hausler, Leistungen des Arbeitsamtes bis 1991 sind Anrechnungszeiten (keine Beiträge zur Rentenversicherung). Leistungen ab 1992 sind Pflichtbeitragszeiten. 'Eigentlich' sollten die Daten damit in Ihrem Versicherungsverlauf bereits richtig enthalten sein. Im SGB VI finden Sie das niedergeschrieben ..sicher wird der eine oder andere Mitleser die passenden §§ noch zitieren. Gruß w.
RFnam 20.08.2010 | 17:29
Frage an Frau Hausler : Haben Sie die Leistung vom Arbeitsamt im Beitrittsgebiet im Zeitraum 01.07.1990 bis 31.12.1991 erhalten ? Dann gibt es nämlich Besonderheiten, die nicht im SGB VI stehen.
Martha Hausleram 20.08.2010 | 17:56
Es geht um das Jahr 1996, in dem ich eine Fortbildungsmaßnahme gemacht habe und während dieser Zeit Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten habe. In dieser Zeit sind auch Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden. Ich wollte hierzu wissen, wie diese Zeiten berücksichtigt worden sind, da die abgeführten Rentenversicherungsbeiträge im Rentenbescheid nicht aufgeführt werden.
RFnam 20.08.2010 | 20:16
Diese Zeiten werden üblicherweise maschinell an die DRV gemeldet und müssen als Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf enthalten sein. Möglicherweise sind die Daten irgendwo verschütt gegangen. Stellen Sie einen Überprüfungsantrag zum Versicherungsverlauf und legen Sie bestätigte Kopien der Bescheide des Arbeitsamtes bei. (Wenn Sie keine Unterlagen mehr haben sollten, sind Nachfragen beim Arbeitsamt zwecklos, da dort die Unterlagen zwei Jahre nach Abschluss der Massnahme total vernichtet werden.)
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
12 Minuten

Eine neuartige Investment-Form soll das Beste aus zwei Welten vereinen: niedrige Kosten und aktives Fondsmanagement. Doch können die aktiv verwalteten ETFs dieses Versprechen einlösen? Ein Wegweiser.

Time
11 Minuten

Wer sein eigener Chef wird, muss vieles planen und organisieren – auch die Altersvorsorge. Für manche Berufsgruppen ist die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht, für andere freiwillige Option. Ein Überblick über die verschiedenen Vorsorge-Varianten.

Time
7 Minuten

Der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege durch Angehörige, die Altersrente beziehen, soll auslaufen. Warum sich für pflegende Angehörige der Aufschub des Rentenantrags lohnen kann.

Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026