Dem Beitrag von W*lfgang wird zugestimmt mit dem Hinweis, dass die Zeit bis 31.12.1997 sowohl Anrechnungszeit als auch Beitragzeit ist.
Dies ergibt sich aus den §§ 3 Nr. 3, 55 , 166 Abs. 1 Nr. 2 und § 58 Abs.1 Nr. 1, 58 Abs. 4 und § 252 Abs. 2 jeweils SGB VI.