Mit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 102 Sozialgesetzbuch VI (ab dem 01.05.2007) kommt im Rahmen der Weitergewährung einer Zeitrente eine Neuberechnung nicht mehr in Betracht. Vielmehr ist (wieder) von einer Verlängerung des bisherigen Rentenanspruchs auszugehen. Der Gesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des BSG vom 24.10.1996 reagiert. Damals wurde dieses Urteil unterschiedlich ausgelegt.