Hallo Planlos,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in Ihrem konkreten Fall hier keine rechtliche Einschätzung abgeben werden; der persönliche Sachverhalt ist immer über die Sachbearbeitung des zuständigen Rentenversicherungsträgers zu prüfen, insbesondere anhand der Vertragsgestaltung mit Ihrem Dienstleister.
Um die selbständige Tätigkeit zu melden und den Sachverhalt überprüfen zu lassen, nutzen Sie bitte das Formular V0023, dieses ist über die Homepage als PDF-Dokument abrufbar.
Grundsätzlich gilt,
dass eine Versicherungspflicht auch bei einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit entstehen kann, wenn nach Gewinn und Verlust das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt; eine hauptberufliche versicherungspflichtige Beschäftigung und/oder ein Minijob stehen dem nicht entgegen, jede Tätigkeit ist in diesem Fall für sich zu betrachten.
Der Rentenversicherungsträger fordert die Beiträge für die letzten 4 Kalenderjahre ein, die Unkenntnis der Versicherungspflicht ist dabei unerheblich.
Die anwaltliche Prüfung steht Ihnen selbstverständlich frei, ändert aber nichts an der rechtlichen Einschätzung der Rentenversicherung und Ihrer Pflicht zur Meldung.
An dieser Stelle verweisen wir dringend auf die Möglichkeit der persönlichen Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung