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Experten-Antwort

Rentenversicherung Gutachterin

von Planlos30.10.2026 | 08:25
39 Ansichten
2 Antworten

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Frage zur möglichen Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI Guten Tag, ich möchte gerne meine Situation schildern und um eine fachliche Einschätzung bitten. Ich bin seit etwa sechs Jahren nebenberuflich als selbstständige Pflegegutachterin tätig. Ich habe einen schriftlichen Vertrag mit einem medizinischen Dienstleister, über den ich meine Gutachtenaufträge erhalte und von dem ich auch mein Honorar ausgezahlt bekomme. In den einzelnen Auftragsdaten werden zwar unterschiedliche private Krankenversicherungen als Auftraggeber genannt, mein Vertragspartner und Zahlungsempfänger ist jedoch ausschließlich der medizinische Dienstleister. Mein monatlicher Gewinn aus dieser selbstständigen Tätigkeit liegt ungefähr zwischen 600 und 800 Euro. Daneben bin ich: * in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit 40 % tätig (ca. 1.600 Euro brutto monatlich), * zusätzlich in einem Minijob mit etwa 300 Euro monatlich beschäftigt. Für den Minijob bin ich nach meinem Kenntnisstand von der eigenen Rentenversicherungspflicht befreit. Ich habe bisher keine Aufforderung oder Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung bezüglich meiner selbstständigen Gutachtertätigkeit erhalten. Nun habe ich erfahren, dass selbstständige Personen, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig sein können. Dazu habe ich folgende Fragen: 1. Kann eine solche Rentenversicherungspflicht auch bei einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit mit einem monatlichen Gewinn von ca. 600–709 Euro bestehen? 2. Ist die Geringfügigkeitsgrenze für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI relevant? 3. Spielt es eine Rolle, dass ich zusätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt bin und einen Minijob ausübe? 4. Ist für die Ein-Auftraggeber-Regelung entscheidend, dass ich einen Vertrag mit dem medizinischen Dienstleister habe und von diesem mein Honorar erhalte, auch wenn in den einzelnen Auftragsdaten verschiedene private Krankenversicherungen genannt werden? 5. Falls eine Rentenversicherungspflicht bestehen sollte: Ab welchem Zeitpunkt könnten Beiträge rückwirkend verlangt werden? 6. Welche Verjährungsfristen gelten in diesem Fall, insbesondere wenn mir die mögliche Versicherungspflicht bisher nicht bekannt war? 7. Kann eine anwaltliche Prüfung zunächst erfolgen, ohne dass ich selbst ein Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung einleite? Ich wäre sehr dankbar für eine sachliche Einschätzung, insbesondere zur Frage, ob bei einer solchen Konstellation tatsächlich eine Rentenversicherungspflicht besteht und welche Risiken realistisch sind. Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Planlos,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in Ihrem konkreten Fall hier keine rechtliche Einschätzung abgeben werden; der persönliche Sachverhalt ist immer über die Sachbearbeitung des zuständigen Rentenversicherungsträgers zu prüfen, insbesondere anhand der Vertragsgestaltung mit Ihrem Dienstleister.

Um die selbständige Tätigkeit zu melden und den Sachverhalt überprüfen zu lassen, nutzen Sie bitte das Formular V0023, dieses ist über die Homepage als PDF-Dokument abrufbar.

Grundsätzlich gilt,

dass eine Versicherungspflicht auch bei einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit entstehen kann, wenn nach Gewinn und Verlust das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt; eine hauptberufliche versicherungspflichtige Beschäftigung und/oder ein Minijob stehen dem nicht entgegen, jede Tätigkeit ist in diesem Fall für sich zu betrachten.

Der Rentenversicherungsträger fordert die Beiträge für die letzten 4 Kalenderjahre ein, die Unkenntnis der Versicherungspflicht ist dabei unerheblich.

Die anwaltliche Prüfung steht Ihnen selbstverständlich frei, ändert aber nichts an der rechtlichen Einschätzung der Rentenversicherung und Ihrer Pflicht zur Meldung.

An dieser Stelle verweisen wir dringend auf die Möglichkeit der persönlichen Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Anonymam 30.10.2026 | 08:49
Hallo Planlos, es ist ein klarer Fall. Sie sind überwiegen für einen Auftraggeber tätig. Sie bekommen ihr Geld und Auftrag vom Medizinischen Dienst. Ihre andere abhängige Beschäftigung ändert nichts an dieser Tatsache. Die Rentenversicherung muss sich nicht melden. Es ist umgekehrt. Sie sind verpflichtet sich zu melden. Die Geringfügigkeitsregeln gelten auch für die Selbständigkeit. Entscheid ist der Steuerbescheid. Unter Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder Gewerbetrieb steht ein Betrag. Wenn dieser geteilt durch 12 über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ist, sind die versicherungspflichtig. Hätten Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbständigkeit gemeldet, hätte Sie sich für die ersten drei Jahre befreien lassen können. Rückwirkend geht das nicht mehr. Ich habe nicht gewusst zählt rechtlich nicht. Die Rentenversicherung muss bis zu 4 Kalenderjahre die Beiträge rückwirkend von ihnen fordern. Eine anwaltlich Prüfung können Sie machen, hat aber keine hemmende Wirkung. So wie sie es beschreiben ist die Sache rechtlich ganz klar. Das kommt nicht zum ersten Mal vor. Z. B. auch Versicherungsmenschen haben das. Man ist tätig für eine Versicherung und bekommt sein Honorar von der Versicherung. Entscheidend ist, von wem ich mein Geld bekomme.
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