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Rentenversicherungspflicht als VHS-Dozent - schwankendes Honorar

von Tom02.10.2011 | 10:03
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, für VHS-Dozenten ist man doch rentenversicherungspflichtig, wenn man die Tätigkeit in mehr als geringem Umfang ausübt. Zum geringen Umfang lese ich häufig, dass man "regelmäßig nicht mehr als 400 Euro im Monat" an Gewinn haben darf. Sonst muss man sich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn melden. Dazu habe ich folgende Fragen: - Was bedeutet "regelmäßig" über 400 Euro? Kann man einfach den Jahresgewinn durch 12 teilen und dann schauen, ob man unter 400 liegt? Könnte man z.B. in 6 aufeinanderfolgenden Monaten jeweils 800 Euro pro Monat verdienen und den Rest des Jahres dann nichts mehr? - Falls man die Tätigkeit meldet, muss man doch angeben, wieviel man vorraussichtlich verdienen wird. Wie gibt man das an, wenn das Honorar jeden Monat unterschiedlich ist? Bei mir wird es vermutlich Monate geben, in denen ich über 400 Euro liegen werde und dann aber auch einige, wo ich drunter liegen bzw. garnichts verdienen werde (z.B. in den Sommerferien). Sollte z.B. aus Krankheitsgründen nicht unterrichten können, bekomme ich ebenfalls kein Honorar. Das ist alles aber nicht im Voraus planbar. Ist der Rentenbeitrag dann jeden Monat schwankend? Muss man am Ende jedes Monats die konkreten Zahlen melden? - Gibt es eine Möglichkeit, die Sache nachträglich zu regeln, also ein Jahr als Dozent zu arbeiten, Steuererklärung machen und mit dem Steuerbescheid dann zur Rentenversicherung gehen und für das zurückliegende Jahr die Beiträge zahlen, falls welche fällig werden? Danke & viele Grüße Tom

3 Antworten

-_-am 03.10.2011 | 01:44
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__15.html Als monatlicher Verdienst wird das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zu Grunde gelegt, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde. Ausnahmen siehe: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Die Angaben zu Ihren Einkünften müssen Sie vorab machen. Das Arbeitseinkommen wird grundsätzlich durch den Einkommensteuerbescheid nachgewiesen. Da dieser für den Beurteilungszeitraum oftmals noch nicht vorliegt, kann das maßgebende Einkommen dann zunächst nur geschätzt werden. Den Einkommensteuerbescheid müssen Sie später vorlegen, sobald er ergangen ist. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Jeder Selbständige, der nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB 6 der Versicherungspflicht unterliegt, ist verpflichtet, die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Nach § 190a Abs. 1 S. 2 SGB 6 sind die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers zu verwenden. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Tomam 03.10.2011 | 02:02
Vielen Dank für die Antwort. Aus dem ersten Link entnehme ich zum einen, dass wenn man nicht ganzjährig selbständig tätig ist nur die Monate zählen, in denen man Tätig ist, also z.B. 6 Monate im Jahr tätig: Jahresgewinn durch 6 teilen. Desweitern steht dort aber, dass (bezogen auf eine Gewerbeanmeldung, was ja bei VHS-Dozenten nicht der Fall ist) bei einer durchgängigen Gewerbeanmeldung davon ausgegangen wird, dass man auch durchgängig selbständig arbeitet und Einkommen hat, außer man weißt nach, dass es anders ist. Soweit so kompliziert, finde ich. Zurück zu meinem Beispiel: Wenn ich nun innerhalb eines Jahren in 6 Monaten jeweils 800 Euro verdienen würde, und zwar im Jan, Mär, Mai, Jul, Sep, Nov und in den anderen Monaten nichts (z.B. keine berufstätigkeit bzw. Hausfrau/Hausmann), wie gehe ich dann vor? Muss ich mich dann jeden Monat an und abmelden bei der Rentenversicherung, oder würde dann doch das Jahreseinkommen durch 12 geteilt wobei es wieder bei 400 Euro (also geringfügig) liegen würde. Und ich setze noch eins drauf: Was passiert, wenn ich im Voraus nicht weiß, in welchen Monaten ich wieviel verdiene. Wenn sich das immer kurzfristig jeden Monat entscheidet. Wie soll ich da dann eine Schätzung angeben? Kann man dann einfach mal Null Euro angeben?
-_-am 03.10.2011 | 16:24
Grundsätzlich ist der durch 12 geteilte Jahresgewinn aus dem Einkommensteuerbescheid maßgeblich, was dazu führen kann, dass bei einem Jahresgewinn von 4800 €, in 6 Monaten erzielt, dennoch keine Versicherungspflicht eintreten würde. Nur wenn Sie den Gewinn monatlich nachvollziehbar nachweisen können (und wollen), erfolgt eine monatsweise Beurteilung. Wie Sie schätzen und ob Ihnen das der Rentenversicherungsträger auch abnimmt, hängt von den individuellen Bedingungen des Einzelfalls ab. Letztendlich müssen Sie doch so wie so den Gewinn mit dem Einkommensteuerbescheid nachträglich belegen und die einzelnen Monate des Jahres, falls das von Ihnen gewünscht wird, ebenfalls.
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