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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht der nebenberuflichen Tagesmutter

von OCMike30.05.2018 | 11:14
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4 Antworten

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Guten Tag, meine Frau arbeitet schon seit ca. 15 Jahren nebenbei als Tagesmutter. Also schon zu Zeiten, als das Jugendamt noch eine steuerfreie "Aufwandentschädigung" zahlte. Mit Umstellung von 2009 auf "Einkünfte aus einer selbstständigen Arbeit" wurde es von uns auch immer brav versteuert. Auch alle anderen Hinweise des Jugendamtes, wie z.B. Erste Hilfe Kurs, Hygieneschulung etc. wurden sofort umgesetzt. Was uns allerdings jetzt seit vorgestern unter den Nägeln brennt, ist, das wohl monatliche Einkünfte höher als 450 Euro (nach Abzug der Betriebskosten)als Tagesmutter dazu führen, das man rentenversicherungspflichtig ist? Das hat uns niemand vom Jugendamt mal mitgeteilt. Und jetzt lese ich, das wohl bis zu 4 Jahre rückwirkend die Beiträge eingefordert werden? Meine Frage ist nun: Stimmt das ? Auch wenn meine Frau aufgrund ihres hauptberuflichen Angestellten- Verhältnis Rentenbeiträge bezahlt und darüber hinaus noch zwei andere private Altersvorsorgen hat. Und wie geht es jetzt weiter? Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo OCMike,

ja, das ist prinzipiell zutreffend. Die Versicherungspflicht tritt dabei auch unabhängig von evtl. weiteren (versicherungspflichtigen) Beschäftigungen ein. Versicherungsrechtlich erfolgt hier eine getrennte Betrachtungsweise mit der möglichen Folge einer sog. Mehrfachversicherung. Auch eine ggf. bereits vorhandene private Alterssicherung spielt hierbei letztlich keine Rolle.

Weitere Informationen hierzu (incl. entsprechender Beispiele) können Sie z. B. auch der Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern zu diesem Thema unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/211940/publicationFile/9171/02-2009_Tagesmuetter_DL.pdf entnehmen.

Ihre Frau sollte schließlich schnellstmöglich einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers vereinbaren und sich dort insbesondere auch über die verschiedenen Möglichkeiten der Beitragszahlung informieren lassen. In diesem Zusammenhang wird dann auch das notwendige formelle Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eingeleitet.

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3 Antworten

ocmikeam 31.05.2018 | 13:21
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Muss dann eig. Zukünftig bei der EinkommensteuerErklärung die gewinnberechnung so geändert werden, dass man Einnahmen - rentenbeitrag - Betriebskosten = Gewinn rechnet , oder eher Einnahmen - Betriebskosten = Gewinn und den rentenbeitrag abschließend abziehen , was in meinen Augen allerdings keinen Sinn machen würde... mfg
Werner67am 01.06.2018 | 07:05
Die Rentenbeiträge sind keine Betriebskosten und verringern somit nicht die Höhe des Gewinns. Die Beiträge sind in der Steuererklärung als Altersvorsorgeaufwendungen anzugeben. Gruß Werner.
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