Guten Morgen,
die Beiträge sind aufgrund der Pflichtversicherung als Beschäftigter solange zu zahlen, bis die Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen werden kann.
Die Befreiung ist antragsabhängig und kann nur vom Vorliegen der Voraussetzung an augesprochen werde, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird. Sonst wirkt sie nur vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Der Anra gilt als gestellt, wenn das Versorgungswerk ihn zur Bescheinigun der Voraussetzungen erhält.
Wird keine Befreiung beantragt oder der Antrag später gestellt, sind alle Beiträge zu Recht gezahlt und können nicht erstattet werden. In diesem Zeitraum liegt tatsächlich eie Doppelversicherng vor.
Herzliche Grüße
Ihr Expertenteam
[wrs]