Es ist richtig, dass die Rente für einen deutschen Staatsangehörigen auch in das Ausland grundsätzlich ohne weitere Kürzung gezahlt wird. Dies ergibt sich aus §§ 110, 113 SGB VI. Dort ist geregelt, dass die Leistungen gezahlt werden wie im Inland mit einigen Ausnahmen. Ein Kürzung der Entgeltpunkte auf 70 % würde beispielsweise erfolgen, wenn die indische Staatsangehörigkeit vorliegen würde, also keine Staatsangehörigkeit bei der die EWG-Verordnung anzuwenden ist.