Hallo Toni,
nach dem Wortlaut der neuen Vorschrift wird ist der Rentenbeginn, nicht auf der Leistungsfall entscheidend. Daher dürften Sie ab 01.07.2024 einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 7,5 % haben, wenn der Rentenanspruch dann noch besteht.
(Anmerkung: Die Rentenversicherungsträger hat über die Auslegung des neuen Gesetzes beraten, allerdings liegt das schriftliche Beratungsergebnis nicht nicht vor. Diese Antwort steht also unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Auslegung durch die Rentenversicherungsträger).
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung