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Riester-Rente: Förderberechtigung

von Danilo19.12.2018 | 15:15
109 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Mutter bespart derzeit einen Riester-Fondssparplan und erhält dafür als Angestellte auch die Riester- Grundzulage. Sie ist jedoch nur noch bis April 2019 beruflich tätig und ab Mai 2019 Altersrentnerin. Bekommt meine Mutter auch im Jahr 2019 auf ihre im Jahr 2018 eingezahlten Beiträge noch die Riester- Zulage? Und wie verhält sich das im Jahr 2020? Meine Mutter würde den Vertrag im Jahr 2019 nämlich auch weiter besparen. Hat Sie im Jahr 2020 noch Anspruch auf die Riester- Zulage, da sie in 2019 bis April noch als Angestellte zum Kreis der "unmittelbar Berechtigten" gehört hat? Oder ist hierzu allein das Jahr 2020 entscheidend, indem Sie nicht mehr zum berechtigten Personenkreis gehört.

2 Antworten

chiam 19.12.2018 | 15:23
Für den Zulageanspruch muß man mindestens einen Tag lang in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sein (bzw. eines der alternativen Kriterien erfüllen), das genügt. Im Fall Ihrer Mutter kann sie also sowohl für 2018 als auch für 2019 eine Zulage bekommen (die dann normalerweise im folgenden Jahr ausbezahlt wird; also 2019 die Zulage für 2018, und 2020 die Zulage für 2019). Wie es zum Zeitpunkt des Zulagenantrags aussieht, spielt keine Rolle dabei.
-am 20.12.2018 | 09:13
Ja, ihre Mutter würde auch im Jahr 2019 noch einen Anspruch auf Riester-Zulage haben, da die Zugehörigkeit zum förderberechtigten Personenkreis bis April 2019 (teilweise) bestanden hat. Die Zulage für 2019 kann dann erst im Jahr 2020 beantragt werden. Das Jahr 2020 ist für die Prüfung des Anspruchs auf die Zulage für 2019 nicht entscheidend. Zu beachten ist: Für den maßgeblichen Mindestbeitrag 2019 wird der vollständige Jahresverdienst aus 2018 herangezogen.
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