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Riester-Rente steuerfrei?

von Andrea14.05.2008 | 16:41
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag, in § 3 Nr. 63 EStG ist aufgeführt, unter welchen Bedingungen Steuerfreiheit gewährt wird. Es wird auch erwähnt, dass auf die Steuerfreiheit verzichtet werden kann (Satz 2), wenn der Arbeitnehmer dies verlangt, um die Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Betriebsrentengesetzes zu erhalten. M. E. ist damit die Riester-Rente gemeint. Heißt das, dass Beiträge, die vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer für eine Riester-Rente erbracht werden steuerfrei abgerechnet werden können, sofern der Arbeitnehmer auf die Zulagen verzichtet? Sind diese dann auch beitragsfrei? Vielen Dank für Ihre Mühe. MfG

2 Antworten

Maria L.am 14.05.2008 | 17:33
Hallo Andrea, tun Sie es nicht! Beziehungsweise, wenn Sie aus Sicht des Arbeitgebers hier anfragen, raten Sie niemandem dazu! Einen Riester-Vertrag über betriebliche Altersvorsorge abzuschließen, ist besonders ungünstig. Zunächst mal ist richtig, daß Beiträge zu einem Riester-Vertrag steuerfrei erfolgen - dies ist nicht nur bei Riestern über den Betrieb so, sondern auch bei privaten Riester-Verträgen. Allerdings muß die Steuerförderung für Riester-Verträge nachträglich vom Arbeitnehmer bei der Einkommensteuererklärung beantragt werden (während für andere BAV-Verträge der Arbeitgeber bereits die Steuerförderung berücksichtigt). Von der Steuerersparnis werden dann die erhaltenen Zulagen abgezogen (vereinfacht ausgedrückt), so daß es im Ergebnis entweder eine Zulagenförderung gibt (für Geringverdiener bzw. solche mit vielen Kindern) oder eine Steuerförderung (für alle anderen). Bei allen Verträgen, die über betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen werden (zumindest alle, die vom Arbeitnehmer über Entgeltumwandlung finanziert werden), müssen nach derzeitiger Gesetzeslage auf die Beiträge keine Sozialabgaben gezahlt werden. ABER: das verringert die Ansprüche des Arbeitnehmers an die gesetzliche Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankengeld UND VOR ALLEM: auf die Auszahlung aller BAV-Verträge müssen DOPPELTE Krankenkassen und Pflegeversicherungsbeiträge (nämlich der volle Beitragssatz ohne den sonst üblichen hälftigen Zuschuß vom Arbeitgeber bzw. später von der DRV) gezahlt werden (nach aktueller Gesetzeslage). Das ist extrem unrentabel, dieses Forum ist voll von entsetzten Reaktionen der Betriebsrentner, die mit diesem Renditekiller nicht gerechnet hatten. Suchen Sie hier im Forum nach dem Stichwort "Doppelverbeitragung" oder "Dreifachverbeitragung" oder "Entgeltumwandlung". Oder lesen Sie diesen Plusminus-Beitrag: http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,bw6ouc00tw75dhz… Da ich kein Steuerrechts-Profi bin, sehen Sie meine Auskunft bitte unter Vorbehalt. Gruß, Maria L.
Schiko..am 14.05.2008 | 23:25
Vielen dank für ihre hinweise, trotz schreibfehler bei meiner anfrage, jetzt konnte ich nachlesen. Wie oft schon habe ich hier darauf hingewiesen, dass wesentlich höhere renten steuerfrei sind, wenn man die günstigere besteuerung der privat-oder zusatzrenten berücksichtigt. Erfreulich das hier das beispiel mit nur 18% steuer bei rentenbeginn mit 65 jahren genannt ist. Hier galten ja bis 2004 in der preisklasse 65 jahre nach ertragsanteilbesteuerung sogar 27% steuer. Komisch ja auch, bei abgeltungssteuer ab 2009 immer wieder der hinweis. dass nunmehr die bank für zinsen über 801 /1602 vom übersteigenden betrag 25% steuer plus soli zu überweisen hat. Dies gilt doch wirklich auch schon bisher, statt 25% sind es eben bis 2008 30% steuer plus soli. Neu ist nur, bestandteil der zinsabschlagsteuer war 51 / 102 led./vh. werbungskosten. Sind höhere beträge nachgewiesen, gilt dies bis 2004 als höher absetzbar. Künftig ist dies nicht möglich,801 /1602 beinhalten auch alle werbungskosten. Der unterschied zwischen nichtveranlagungsbescheini- gung und notwendiger steuererklärung- zur rückholung von der bank pflichtgemäß abgeführter steuerbeträge- wurde ja erfreulich ebenfalls dargestellt. Es wird mir wohl niemand böse sein-oder doch-. nochmals der hinweis, bisher verschenkte steuer durch höhere zinsen als 801 / 1602 können rückwirkend bis zum jahre 2003 mittels steuererklärung erstattet werden. Selbst auch dann noch, wenn für die zurückliegenden jahre b ereits bestandskräftige einkommenssteuer bescheide vor- liegen. Natürlich müssen von der bank ausgestellte jahressteuer- bescheinugungen vorgelegt werden. Es soll ja sogar banken geben, die solche bescheinigungen postalisch nicht versenden, auf anforderung aber ausstellen. Mit freundlichen Grüßen.
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