Die Rückforderung der Kinderzulagen durch die ZfA kann in diesem Fall nicht verhindert werden. Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, leben sie dauernd getrennt oder haben sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU/EWR-Staat, hat der Elternteil Anspruch auf die Kinderzulage, dem das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Elternteil, der das Kindergeld erhält, keinen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen und keinen Zulageantrag gestellt hat beziehungsweise stellen will. Zu Ihrer Frage bezüglich der Kindergeldzahlung kann von uns als Rentenversicherungsträger keine Aussage getroffen werden. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Zahlstelle des Kindergeldes (Familienkasse).