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Experten-Antwort

Riesterfreibetrag nach Anerkennung Kindererziehungszeit

von tom7079419.05.2018 | 15:42
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Frau war für 2012 nur mittelbar förderberechtigt. Somit hatte sie im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung 2012 (durchgeführt in 2013) keinen eigenen Steuerfreibetrag sondern nur Ihre Zulagen + Kinderzulagen erhalten . Der Steuerbescheid ist natürlich rechtskräftig geworden. In 2014 hat die Rentenversicherung für mehrere Jahre (u.a. auch für 2012) die Kindererziehungszeiten anerkannt. Dadurch ist meine Frau NACHTRÄGLICH unmittelbar förderberechtigt geworden. In wieweit mus das Finanzamt diese ,durch eine andere Behörde geänderten, grundlegenden geänderten Zustand (Aufleben des Riesterfreibetrages) im bereits rechtskräftigen Steuerbescheid 2012 berücksichtigen? Eigenständig ? das Finanzamt fragt ja über die ZfA alles zu Riester ab. Oder auf Antrag? Danke für die Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zum Sachverhalt:

Es ist ein Vertrag für die Ehefrau existent und auch bis 2100€ gefüllt worden.

Es geht um das Aufleben des Steuerfreibetrages.

Hier hat meines Erachtens die Steuerverwaltung mit Hilfe der ZfA (permanent im automatischen Austausch) nach der Anerkenntniss der Kindererziehungszeiten sogar die Pflicht in bestandskräftige Bescheide einzugreifen.

Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums zur „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung“

IV C 3 - S 2015/11/10002

IV C 5 - S 2333/09/10005

Randziffer 98 :

„Ein Steuerbescheid ist nach § 10a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1 EStG zu ändern, soweit Daten im Sinne des § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG

- erstmals übermittelt (§ 10a Abs. 5 Satz 1 EStG) oder

- zwecks Korrektur erneut übermittelt oder storniert (§ 10a Abs. 5 Satz 2 i. v. m. § 10 Abs. 2a Satz 7 EStG)

worden sind, diese Daten oder Stornierungen bei der bisherigen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden sind und sich durch Berücksichtigung der Daten oder Stornierungen eine Änderung der festgesetzten Steuer ergibt. Dies gilt auch dann, wenn die Daten oder Stornierungen im zu ändernden Einkommensteuerbescheid bereits hätten berücksichtigt werden können.“

[/quote]

Hallo tom70794,

Ihren Ausführungen zufolge hätte das Finanzamt von Amts wegen tätig werden müssen. Wenn dies offensichtlich nicht passiert ist, sollten Sie dem Finanzamt einen entsprechenden Hinweis geben.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Steueram 19.05.2018 | 17:14
Es ist immer wieder erstaunlich, wieviel Personen glauben, die Rentenversicherung könne oder solle auch steuerrechtliche Fragen beantworten. Dem ist aber nicht so!!! Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater, einen Lohnsteuerhilfeverein oder an Ihr Finanzamt. Es gibt auch ein Steuerforum: https://forum.steuerberaten.de/ bei dem Sie mit Ihrer Frage besser aufgehoben sind.
KPJMKam 19.05.2018 | 18:34
Hallo. Ich denke Du meinst das Problem das im folgenden Link beschrieben ist. Extra für Riestersparer die aus Versehen nicht aufgepasst haben. https://www.rehm-verlag.de/archiv/personal/lohnbuero/riester-ren…
KPJMKam 19.05.2018 | 18:53
Konrad Schießlam 20.05.2018 | 19:14
Statt Such Hinweise der Versuch einer gewünschten Beantwortung. Wenn für Kinderzulagen Geld bezahlt wurde, muss doch Anrechnung dieser Zeiten erfolgt sein, diese Zulagen sind seinerzeit beim Antrag des Ehemann Berücksichtigt worden. Ohne eigenen Vertrag der Frau und einer Beschäftigung mit 4% Verdienst Nachweis kommt ein steuerlicher Abzug nicht in Frage. Kaum vorstellbar, das Finanzämter bei der Zulagenstelle über jeden Einzelfall Aus- kunft einholen, vielmehr umgekehrt, das Finanzamt Meldung von diesen Stellen erhält. MfG.
KPJMKam 20.05.2018 | 20:14
Hallo Conrad Schießl. Du solltest mal einen Link aufmachen dann siehst Du das keine Suche dahinter steckt. Nur zwei Artikel zum Lesen die das Problem erklären und Abhilfe schaffen. Es kommt auch nicht drauf an was und wie Du es Dir vorstellen kannst. Wie es im Artikel steht kömmt dieser Wechsel im Zulagenstatus häufiger vor. Darum wurde ab 2012 der Mindestbeitrag für mittelbare Sparer eingeführt.
Steueram 21.05.2018 | 08:09
Wie schon erwähnt, dies ist ein Renten- und eben kein Steuerforum. Daher sind hier diesbezügliche Antworten von selbsternannten Steuerexperten mit Vorsicht zu genießen.
tom70794am 22.05.2018 | 08:59
Lieber Steuer, die Thematik verquickt Steuerelevantes und Sozialrechtliches. Zum Sachverhalt: Es ist ein Vertrag für die Ehefrau existent und auch bis 2100€ gefüllt worden. Es geht um das Aufleben des Steuerfreibetrages. Hier hat meines Erachtens die Steuerverwaltung mit Hilfe der ZfA (permanent im automatischen Austausch) nach der Anerkenntniss der Kindererziehungszeiten sogar die Pflicht in bestandskräftige Bescheide einzugreifen. Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums zur „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung“ IV C 3 - S 2015/11/10002 IV C 5 - S 2333/09/10005 Randziffer 98 : „Ein Steuerbescheid ist nach § 10a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1 EStG zu ändern, soweit Daten im Sinne des § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG - erstmals übermittelt (§ 10a Abs. 5 Satz 1 EStG) oder - zwecks Korrektur erneut übermittelt oder storniert (§ 10a Abs. 5 Satz 2 i. v. m. § 10 Abs. 2a Satz 7 EStG) worden sind, diese Daten oder Stornierungen bei der bisherigen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden sind und sich durch Berücksichtigung der Daten oder Stornierungen eine Änderung der festgesetzten Steuer ergibt. Dies gilt auch dann, wenn die Daten oder Stornierungen im zu ändernden Einkommensteuerbescheid bereits hätten berücksichtigt werden können.“
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