Zum Sachverhalt:
Es ist ein Vertrag für die Ehefrau existent und auch bis 2100€ gefüllt worden.
Es geht um das Aufleben des Steuerfreibetrages.
Hier hat meines Erachtens die Steuerverwaltung mit Hilfe der ZfA (permanent im automatischen Austausch) nach der Anerkenntniss der Kindererziehungszeiten sogar die Pflicht in bestandskräftige Bescheide einzugreifen.
Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums zur „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung“
IV C 3 - S 2015/11/10002
IV C 5 - S 2333/09/10005
Randziffer 98 :
„Ein Steuerbescheid ist nach § 10a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1 EStG zu ändern, soweit Daten im Sinne des § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG
- erstmals übermittelt (§ 10a Abs. 5 Satz 1 EStG) oder
- zwecks Korrektur erneut übermittelt oder storniert (§ 10a Abs. 5 Satz 2 i. v. m. § 10 Abs. 2a Satz 7 EStG)
worden sind, diese Daten oder Stornierungen bei der bisherigen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden sind und sich durch Berücksichtigung der Daten oder Stornierungen eine Änderung der festgesetzten Steuer ergibt. Dies gilt auch dann, wenn die Daten oder Stornierungen im zu ändernden Einkommensteuerbescheid bereits hätten berücksichtigt werden können.“
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Hallo tom70794,
Ihren Ausführungen zufolge hätte das Finanzamt von Amts wegen tätig werden müssen. Wenn dies offensichtlich nicht passiert ist, sollten Sie dem Finanzamt einen entsprechenden Hinweis geben.