Förderberechtigt ist nur, wer der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland unterliegt, zum begünstigten Personenkreis gehört und förderbare Altersvorsorgebeiträge leistet. Sollten Sie aufgrund der Verlegung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in die USA nicht der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland unterliegen, wären die Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Ob dies in Ihrem Fall vorliegt oder ob es hier besondere Besteuerungsabkommen mit den USA gibt, kann Ihnen Ihr Finanzamt mitteilen. Für die Gewährung der Förderung ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis während eines Teils des Kalenderjahres vorliegen.