Hallo Rhino77,
zu Frage 1:
Renten, die durch einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 10a EStG gefördert worden (= „Riester-Renten“) bleiben von der Einkommensanrechnung ausgenommen.
Die Riesterrente wird also nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Zu Frage 2:
Leistungen von Direktversicherungen, die ursprünglich als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen wurden und bei denen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer eigenständig erbracht wurden, sind privaten Renten gleichgestellt.
Private Versorgungsrenten sind ebenfalls auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen.
Ob ein Anspruch aus der betrieblichen Altersversorgung oder einer privaten Versorgungsrente als einmaliger Kapitalbetrag, in mehreren Raten oder als monatliche Rente ausgezahlt wird, ist für die Einkommensanrechnung ohne Bedeutung:
Es wird immer der Betrag als Einkommen berücksichtigt, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung