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Experten-Antwort

Riesterrente und Hinterbliebenenrente neues Recht

von Rhino7707.05.2024 | 18:43
394 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe eine Hinterbliebenenrente nach neuem Recht und gehe in 4 Monaten selbst in Rente. Frage 1: Ich habe eine Riesterrente abgeschlossen, die dann in einen Auszahlungsplan übergeht oder 30% Kapitalauszahlung und Rentenzahlung vom Rest. Wie wird das auf die Hinterbliebenenrente angerechnet?? Frage 2: Ich habe noch eine Direktversicherung aus 1992, die dann auch fällig wird, entweder als Komplettauszahlung oder monatliche Rente. Die Rente wurde ab 1995 privat weitergeführt. Wie wirkt sich das auf die Hinterbliebenenrente aus???

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rhino77,

 

zu Frage 1:

Renten, die durch einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 10a EStG gefördert worden (= „Riester-Renten“) bleiben von der Einkommensanrechnung ausgenommen.

Die Riesterrente wird also nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

 

Zu Frage 2:

Leistungen von Direktversicherungen, die ursprünglich als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen wurden und bei denen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer eigenständig erbracht wurden, sind privaten Renten gleichgestellt.

Private Versorgungsrenten sind ebenfalls auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen.

 

Ob ein Anspruch aus der betrieblichen Altersversorgung oder einer privaten Versorgungsrente als einmaliger Kapitalbetrag, in mehreren Raten oder als monatliche Rente ausgezahlt wird, ist für die Einkommensanrechnung ohne Bedeutung:

Es wird immer der Betrag als Einkommen berücksichtigt, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Ottoam 07.05.2024 | 19:07
Auf eine Hinterbliebenenrente werden nahezu alle Einkommensarten angerechnet. Eine Ausnahme bilden allerdings bedarfsorientierte Leistungen und die Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie staatlich gefördert worden sind (Riester-Rente). https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/-alters--und-witwenre…
Forenverhaltenam 08.05.2024 | 18:58
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