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Experten-Antwort

Riesterzulagen im Vorruhestand bei Beamten

von Burchardi12.07.2016 | 17:41
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2 Antworten

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Hallo, ich bin seit 01.07.2016 mit 55 Jahren als Beamter im Vorruhestand. Weder mein Sparkassenberater, noch ein MA der ZfA konnten mir mitteilen, ob ich bis 65 als Riestersparer noch (unmittelbar) zulagenberechtigt bin. Unter RIESTER-RENTE-INFO.DE wird z.B. darauf hingewiesen, dass für Vorruheständler die Riester-Rente sehr flexibel ist und Beamte im Vorruhestand weiterhin zulagenberechtigt sind. Bitte teilen Sie mir die rechtliche Situation mit. Ein Dokument oder der Bezug auf ein Gesetz etc. für meinen Sparkassenberater wäre hilfreich. Grüße, A. Burchardi

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo A.Burchardi,

die ZfA sollte schriftlich befragt werden. Da kann die Antwort nicht lauten „weiß ich nicht“. Wenn ich in §10a EstG keine ablesbare Regelung finde, muss im Wege der Rechtsauslegung eine Lösung her. Vermutlich: Das Dienstverhältnis besteht weiterhin. Beamte sind den versicherungspflichtigen Personenkreisen gleichgestellt. Da bei Ausübung der Beschäftigung, z.B. während Altersteilzeit, auch immer noch Versicherungspflicht als Arbeitnehmer besteht, müsste sich das bei einem Beamten vergleichbar verhalten.

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1 Antworten

KPJMKam 12.07.2016 | 20:34
Hallo. Ich denke im Vorruhestand gehört man nicht mehr zu den Zulageberechtigten. Anders ist es wenn man dauernd Dienstunfähig ist. Es steht hier im Einkommensteuergestz §10a (1) 1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für 1. Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz, und hier. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat. 5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.
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