Guten Tag Sascha K.,
um es vorwegzunehmen: es gibt keine Zweijahresfrist zur Feststellung einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung.
Die Feststellung von voller oder teilweiser Erwerbsminderung hängt von Ihrem sog. Restleistungsvermögen ab. Können Sie täglich nur noch weniger als 3 Stunden arbeiten, so liegt volle Erwerbsminderung vor. Bei einer Leistungsfähigkeit von 3 bis unter 6 Stunden täglich liegt teilweise Erwerbsminderung vor, bei einer Leistungsfähigkeit von 6 und mehr Stunden täglich liegt keine Erwerbsminderung mehr vor.
Ausnahme: bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich und Arbeitslosigkeit liegt aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes dennoch volle Erwerbsminderung vor.
Die Feststellungen zum verbliebenen Leistungsvermögens treffen medizinische Sachverständige nach Auswertung vorliegender medizinischer Unterlagen bzw. nach Begutachtung.
Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird durch den Rentenversicherungsträger grundsätzlich geprüft, welche Rentenhöhe zusteht (Einkommensanrechnung) und ob die gewährte Rente überhaupt noch zusteht.
Insbesondere bei Aufnahme einer Tätigkeit von 3 Stunden und mehr täglich (vor allem bei Aufnahme einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze) wird also auch aus medizinischer Sicht überprüft, ob sich der Gesundheitszustand soweit verbessert hat, dass die gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung evtl. gar nicht mehr zusteht.
Um dies zu beurteilen sind genauere Angaben zur ausgeübten Tätigkeit erforderlich.
Wird festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand tatsächlich verbessert hat, so ist in der Tat statt der Rente wegen voller Erwerbsminderung nur noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (nach Einkommensanrechnung) zu gewähren.
Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass die Tätigkeit "auf Kosten der Restgesundheit" ausgeübt wird. D.h. es liegt - auch aus medizinischer Sicht - weiterhin volle Erwerbsminderung vor (da die Ausübung einer Tätigkeit von 3 Stunden und mehr täglich aus medizinischer Sicht nicht zugemutet werden kann), trotzdem wird diese Arbeit ausgeübt. In diesem Fall liegt weiterhin volle Erwerbsminderung vor. Es besteht daher, trotz Ausübung der Tätigkeit, ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, selbstverständlich erfolgt aber eine Einkommensanrechnung.
Es ist davon auszugehen, dass Ihr Rentenversicherungsträger nach Aufnahme Ihrer Halbtagstätigkeit eine entsprechende Überprüfung vorgenommen hat. Wie sie selbst schildern, konnten Sie die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht dauerhaft ausüben.
Offenbar liegt daher zu Recht eine volle Erwerbsminderung vor.
Sollte tatsächlich eine Besserung Ihrs Gesundheitszustandes eingetreten sein, so steht es Ihnen natürlich frei, dies Ihrem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der den Sachverhalt dann nochmals - auch medizinisch - überprüfen wird.
Dies kann dann dazu führen, dass evtl. tatsächlich eine Besserung des Gesundheitszustandes und ein Leistungsvermögen von z.B. 3 bis unter 6 Stunden täglich festgestellt wird. Da Sie derzeit keine Tätigkeit ausüben, würde dann aber nach wie vor die Rente wegen voller Erwerbsminderung (jetzt allerdings aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes) geleistet werden.
Sollte wieder ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr täglich festgestellt werden, müssten Sie mit einer Entziehung der Rente rechnen.
Bei Feststellung eines geänderten Leistungsvermögens könnten Sie dann bei der Agentur für Arbeit vorsprechen und um Unterstützung bei der Vermittlung einer Teilzeit- bzw. Vollzeittätigkeit bitten.