Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Martina,
die Prüfung, ob Sie und seit wann Sie einen Anspruch auf eine (teilweise) Erwerbsminderungsrente haben, stellt allein die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag fest.
Wie bereits in den Vorbeiträgen ausgeführt müssen hierfür neben den medizinischen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein
Bei einem ggf. mehrere Jahre rückwirkenden Leistungsfall würde die Rente gemäß § 99 SGB IV ab Antragsmonat beginnen. Sie sollten sich von einer Beratungsstelle vor Ort persönlich/telefonisch/per Video-Chat beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Das ist zwar richtig, aber es würde dann nur bestätigt sein, dass 'Martina' tatsächlich erwerbsgemindert (halb/voll) ist, einen Anspruch auf 'Erwerbsminderungsrente' löst das dann aber nicht aus. Sondern dann wäre weiterhin das JC (halb EM) oder das Sozialamt/Amt für Grundsicherung (voll EM) zuständig, nicht die DRV. Ohne Antragstellung, ob durch 'Martina' selbst oder durch das JC, ändert sich aber erst einmal nichts. Außer dass der neue Vermittler dann wohl über kurz oder lang die entsprechenden Schritte einleitet. @Martina: auch wenn die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen seinerzeit vorlagen, werden Sie so lange rückwirkend keine Rente erhalten, dafür hätten Sie den Antrag schon vor Jahren stellen müssen. Nun würde es erst ab Antragsdatum losgehen. Was aber nicht fürchterlich schrecklich wäre, denn Sie profitieren dann von den längeren Zurechnungszeiten des Jahres 2022 und müssten rückwirkend nichts für die ganzen Jahre an das JC erstatten (bzw. die DRV nicht, denn die Rente würde für rückwirkende Zeiträume direkt mit dem JC verrechnet werden). Das allerdings dann auch, wenn Sie 'jetzt' den Antrag stellen und erst in 5-6 Monaten einen 'rückwirkenden' Bescheid erhielten. Den Zeitraum 'kassiert' dann das JC ein. Aber nur bis zur Höhe der mtl. Rente. Also stellen Sie einfach den Antrag, alles andere lassen Sie auf sich zukommen.die erforderlichen Beitragszeiten erfüllt hatten. Dass der Amtsarzt des JC Sie als nicht vermittelbar eingeschätzt hat/einschätzt, bedeutet NICHT, dass Sie im Sinne der DRV erwerbsgemindert sind, das kann NUR die DRV entscheiden.Allerdings kann die Rentenversicherung, wenn das Jobcenter es auf den Weg bringt, auch Erwerbsminderung feststellen, ohne dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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