Hallo Mesenbach,
zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht mit einem SV-Abkommen mit der Russischen Föderation zu rechnen. Durch das Fremdrentengesetz (FRG) wird in bestimmten Fällen die Anrechnung ausländischer Zeiten in der deutschen Rentenversicherung ermöglicht.
Dies gilt aber nur für bestimmte Personen, in erster Linie die anerkannten Vertriebenen und Spätaussiedler, aber nicht für Kontingentflüchtlinge. Auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit berechtigt nicht zu Leistungen nach dem FRG.
Die russischen Arbeits- und Kindererziehungszeiten können daher in der deutschen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden.
Anders sieht es bei den Schul- und Studienzeiten aus. Sie werden auch berücksichtigt, wenn sie im Ausland zurückgelegt wurden. So wie Sie es beschreiben, können somit lediglich die Schulausbildungszeiten angerechnet werden.
Soweit bekannt ist, können Personen auf Antrag eine Rente erhalten, sofern sie noch russische Staatsangehörige sind und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen
nach russischem Recht erfüllen. Für verbindliche Rechtsauskünfte zu ausländischen Rentenansprüchen müssen sich Ratsuchende an den ausländischen Rentenversicherungsträger wenden.