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Experten-Antwort

RV Abgaben als Student in der Gleitzone

von Ben16.11.2015 | 15:06
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8 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich arbeite neben dem Studium (Gleitzone), somit bin ich gestzlich Rvpfl. . Kann ich das irgendwie umgehen ? z.B. wenn ich privat Rv wäre müsste ich noch gestzlich Rv. sein ? LG Ben

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zu Ihrer Frage und den vorstehenden Forumsbeiträge noch ein Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/tipps_fuer_studenten.html

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7 Antworten

Herz1952am 16.11.2015 | 15:33
Ich antworte Ihnen mal mit nein. Die Versicherungspflicht für Studenten in der RV ist gesetzlich geregelt. Aus meiner aktiven Zeit in der Personalverwaltung weis ich, dass es mal eine Übergangsregelung gab. Wenn mich nicht alles täuscht, war es so, dass sich "Altfälle" von der Versicherungspflicht befreien lassen konnten. Aber ein Experte wird Ihnen exakt auf Ihre Frage antworten.
Ich von hieram 16.11.2015 | 15:47
Studenten und Praktikanten, die eine Beschäftigung ausüben, sind in dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Neben dem Studium ausgeübte Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hier ohne Belang. Übt ein Student oder Praktikant im Laufe eines Jahres mehrere Beschäftigungen aus, so ist er in einer auf höchstens zwei Monate befristeten Beschäftigung mit mehr als 20 Arbeitsstunden in der Woche nur dann versicherungsfrei, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen betragen. Beschäftigungen, die in den Semesterferien ausgeübt werden, sind – unabhängig von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt – in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Ist ein Studium integraler Bestandteil eines Ausbildungsverhältnisses, dann besteht für den Studenten in diesem Ausbildungsverhältnis Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Studenten und Fachschüler, die zwischen zwei theoretischen Studienabschnitten ihr nach der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes Praktikum absolvieren, bleiben während des Praktikums rentenversicherungsfrei, sofern sie als Studierende an der Fach- oder Hochschule eingeschrieben sind. Nicht vorgesehene Praktika, die gegen ein Entgelt von regelmäßig höchstens 450 Euro im Monat ausgeübt werden, haben den Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Auf sie sind die hierfür geltenden Regelungen anzuwenden. Hinweis: Fachschüler und Studenten, die während des Praktikums nicht an der Fach- oder Hochschule eingeschrieben bleiben bzw. ihr vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach der Fach- oder Hochschulausbildung absolvieren, unterliegen während des Praktikums grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht.
qwertzam 16.11.2015 | 17:03
Hallo Ben, Sie erfüllen wahrscheinlich die klassischen Voraussetzungen eines "Werkstudenten". In Ergänzung zu den Vorrednern kann ich Ihnen noch beiliegenden (vertiefenden) Link empfehlen http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_b…
Robam 16.11.2015 | 16:30
Wenn Sie als Student eine Dauerbeschäftigung ausüben und montlich mehr als 450 EUR verdienen sind Sie immer rentenversicherungspflichtig und müssen in der Gleitzone den reduzierten Arbeitnehmeranteil entrichten. Arbeiten Sie in der Woche mehr als 20 Stunden werden Sie auch noch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung pflichtig.
W*lfgangam 16.11.2015 | 23:01
Hallo Ben, seien Sie froh, das parallel Pflichtbeiträge ins Rentenkonto laufen, die haben wenigstens noch einen (kleinen) Wert, die Studienzeit ist nur reine Zählzeit. Und wenn's zum GAU kommen sollte, können gerade diese Pflichtbeiträge dazu führen, dass Sie eine Reha erhalten, gar eine EM-Rente möglich ist, die bei Zeiten bis 25. Lbj. zum 1000-EUR-Schein mtl. führen könnte. Rat: jammern Sie nicht wegen der paar EUR Mehrabzüge, nehmen Sie die Vorteile daraus mit. Und nein, privat ist privat und 'zusätzlich' ...2 Systeme, 2 Leistungsansprüche – wobei die gesetzliche Rentenversicherung aus gutem Grund ein Zwangssystem ist. Andernfalls müssten Sie ihre Tätigkeit auf 'idiotensichere' selbständige Tätigkeit umstellen, um dem Zugriff der DRV zu entgehen ...die Betonung liegt hier auf rechtlich einwandfrei, nicht auf die bloße Umbenennung der Tätigkeit in einen Honorarvertrag - und selbst diverse selbständige Tätigkeiten unterliegen per gesetzlicher Vorgabe der Versicherungspflicht. Einfach nur 'Trixen' geht nicht ;-) Gruß w.
Benam 18.11.2015 | 18:26
Vielen, vielen Dank für all die schnellen Antworten. Ich nehm daraus mit, dass ich mich, wie jeder Andere, über die Vorteile freue und wo anders spare. Vielen Dank für die ernstgenommen Antworten.
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