Zu 1: Pro Monat, ab Oktober pflichtig.
Zu 2: Nur auf die 550,- EUR-Tätigkeit, die andere Tätigkeit spielt keine Rolle, da versfrei.
Zu 3: JA
Zu 4: Auf die vollen 550,- EUR, also 109,45 EUR.
Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
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Zu 1: Pro Monat, ab Oktober pflichtig.
Zu 2: Nur auf die 550,- EUR-Tätigkeit, die andere Tätigkeit spielt keine Rolle, da versfrei.
Zu 3: JA
Zu 4: Auf die vollen 550,- EUR, also 109,45 EUR.
Weil die versicherungsrechtliche Beurteilung stets vorausschauend erfolgt, ist für die Prüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nach von monatlich 400,00 € nicht überschritten wird, das vom Selbstständigen im Rahmen einer vorausschauenden Beurteilung zu erwartende regelmäßige Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen.
Liegt unter Beachtung dieser Grundsätze kein berücksichtigungsfähiger Einkommensteuerbescheid vor oder tritt erstmals Versicherungspflicht in der selbstständigen Tätigkeit ein, findet § 165 Abs. 1 S. 9 SGB VI Anwendung ("Ist eine Veranlagung zur Einkommenssteuer auf Grund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben.").
Zum Nachweis des Arbeitseinkommens geeignet sind z. B.
– die Bescheinigung des Steuerberaters über das voraussichtliche Arbeitseinkommen,
– Bescheid des Finanzamtes über die Höhe der Einkommensteuervorauszahlung,
– Buchführungsunterlagen,
– betriebswirtschaftliche Auswertung für die ersten Monate der Tätigkeit,
– Bilanz.
Kann der Versicherte solche Unterlagen nicht vorlegen und wird er nicht von einem Steuerberater betreut, so ist auch die gewissenhafte Selbsteinschätzung als Einkommensnachweis ausreichend.
Wurde die selbstständige Tätigkeit vor dem Jahr des Beginns der Versicherungspflicht aufgenommen, sind andere Einkommensunterlagen (Aufzählung s.o.) für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht als Einkommensnachweis gem. § 165 Abs. 1 S. 9 SGB VI nur zugelassen, wenn die selbstständige Tätigkeit vorher versicherungsfrei war und auch nach § 4 Abs. 2 SGB VI nicht versicherungspflichtig hätte werden können, weil sie in geringfügigem Umfang ausgeübt wurde.
Stellt sich später heraus, dass das tatsächliche Arbeitseinkommen nicht in der Höhe erzielt wurde, wie zunächst z. B. durch die Selbsteinschätzung nachgewiesen, ist eine Änderung der Beitragshöhe für eine zurückliegende Zeit und damit eine Beitragserstattung/-nachforderung nicht vorzunehmen.
Die Möglichkeit der Änderung der Beitragshöhe für die Zukunft durch die Vorlage neuer Einkommensnachweise (Einkommenssteuerbescheid) besteht jedoch.
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