Hallo Physio,
grundsätzlich besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Sie als selbständig tätiger Physiotherapeut nach § 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI), wenn Sie auf ärztliche Anordnung tätig sind und im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Werden mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, müssen deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, tritt die Versicherungspflicht ab Beginn der selbständigen Tätigkeit ein. Zur Abklärung, ob in Ihrem Fall Versicherungspflicht besteht, reichen Sie bitte den Fragebogen V0020 bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein. Bezüglich der Möglichkeiten der Beitragszahlung dürfen wir auf die Ausführungen im Formblatt V0021 verweisen. Beide Dokumente stehen auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung.
Bei Vorliegen von Versicherungspflicht haben Sie bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Möglichkeit den halben Regelbeitrag, den Regelbeitrag oder einen einkommensgerechten Beitrag zu leisten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung