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Experten-Antwort

RV-Pflicht

von Physio15.03.2022 | 09:24
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2 Antworten

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Hallo. Ich bin seit 2019 selbständiger Physotherapeut mit 2 Angestellten und habe es versäumt meine Sebständigkeit der Rentenversicherung mitzuteilen. Kann ich mich nachträglich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, bzw. womit muss ich rechnen, wenn ich Beiträge nachzahlen muss? Gilt für den Nachzahlungszeitraum der halbe Regelbeitrag oder kann ich auch einkommensabhängig nachzahlen? Für entsprechende Hinweise wäre ich sehr dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Physio,

grundsätzlich besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Sie als selbständig tätiger Physiotherapeut nach § 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI), wenn Sie auf ärztliche Anordnung tätig sind und im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Werden mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, müssen deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, tritt die Versicherungspflicht ab Beginn der selbständigen Tätigkeit ein. Zur Abklärung, ob in Ihrem Fall Versicherungspflicht besteht, reichen Sie bitte den Fragebogen V0020 bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein. Bezüglich der Möglichkeiten der Beitragszahlung dürfen wir auf die Ausführungen im Formblatt V0021 verweisen. Beide Dokumente stehen auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung.

Bei Vorliegen von Versicherungspflicht haben Sie bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Möglichkeit den halben Regelbeitrag, den Regelbeitrag oder einen einkommensgerechten Beitrag zu leisten.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

Bearbeiteram 15.03.2022 | 10:29
Hallo Physio, die Verpflichtung, sich beim Rentenversicherungsträger zu melden ergibt sich aus § 190 a SGB VI. Als freiberuflicher Physiotherapeut, der überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig ist, ergibt sich dem Grunde nach eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes in der Rentenversicherung nach § 2 Nr. 1 SGB VI. Wenn im Zusammenhang mit der Tätigkeit ein oder mehrere rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmer, die in Summe mehr als 450,- EUR Entgelt beziehen, beschäftigt werden, besteht ggf. keine Versicherungspflicht für Sie. Dabei kommt es u. a. auch darauf an, ob Sie in einer Praxengemeinschaft tätig sind und die Arbeitnehmer auch für andere Teilhaber arbeiten. Reichen Sie den Fragebogen V 0020 und Kopien der Meldung zur Sozialversicherung für die Arbeitnehmer bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein. Es wird dann eine Beurteilung vorgenommen, ob es zu einer Beitragsforderung für Sie kommt oder nicht.
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