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RV Rückerstattung

von Sabine07.01.2008 | 12:58
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Seit 01.04.07 jobbe ich für ca. 300€/Monat mit Zeitverträgen. Im Sommer erhielt ich einen Vertrag mit höhere Stundenzahl, weswegen ich innerhalb der Vertragslaufzeit im Schnitt auf knapp über 400€/Monat kam. Aufgrund meines Unwissens und der Unwissenheit der zuständigen Personen durfte ich RV zahlen. Durch eine Stundenredzierung musste ich nur 3 Monate lang RV zahlen, da ich damit wieder unter den 400€/Monat war. Im Jahresdurchschnitt liegt mein Verdienst klar unter 400€/Monat. Gibt es eine Möglichkeit an die gezahlte RV zu gelangen? Momentan ist mir das Geld nämlich wichtiger als irgendwann mal 50Cent mehr Rente zu bekommen, wenn überhaupt.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den bisherigen Ausführungen von betriebsprüfer ist Folgendes hinzuzufügen.

Sind weniger als 60 Beitragsmonate vorhanden, ist eine Beitragserstattung 24 Monate nach Ende der letzten Beitragszahlung grundsätzlich nicht möglich. Nichtverbeamtete Deutsche haben nämlich das Recht zur freiwilligen Versicherung und sind deshalb von einer Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen; auch wenn bislang unter fünf Jahre Beiträge gezahlt sind.

Eine Erstattung kommt erst in Betracht, wenn bei Erreichen der Regelaltersgrenze fünf Jahre an Beiträgen nicht erfüllt sind.

8 Antworten

betriebsprüferam 07.01.2008 | 15:35
Sofern es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt (sog. "Mini-Job" auf 400 Euro-Basis) und Sie nur bei einem Arbeitgeber tätig sind, dann handelt es sich um ein schwankendes Entgelt. Sofern der Jahres-Durchschnitt (bei 12 Monaten Beschäftigung) bei bis zu 400,00 Euro liegt, bleibt die Beschäftigung für Sie sozialversicherungsfrei. Ihr Arbeitgeber hat also eine fehlerhafte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorgenommen. Sofern die 400 Euro-Grenze dauerhaft überschritten wird, handelt es sich bei Ihnen als Studentin um eine "nicht kurzfristige und mehr als geringfügige Beschäftigung" bei der lediglich Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten wären. Sofern Sie weitere Hilfe benötigen, sprechen Sie mich gerne an.
Rosannaam 07.01.2008 | 13:36
Aufgrund des MONATLICHEN Bruttoentgelts von mehr als 400,- € (Jahres-DURCHSCHNITT ist uninteressant!) sind Sie versicherungspflichtig nach § 1 SGB VI. Versicherungsfreiheit in der gesetzl. RV nach § 5 Abs. 2 SGB VI würde nur dann bestehen, wenn eine geringfügige Beschäftigung bis 400,00 € ausgeübt würde. Bei einer Beschäftigung im Niedriglohnsektor (sog. MIDI-Job) ist bei einem mtl. Bruttoeinkommen zwischen 400,01 und 800 € der Sozialversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer aber reduziert (sogenannte Gleitzone). Beispiel: Bei einem Verdienst von 400,01 = red. AN-Anteil 21,28 € (Entlastung gegenüber dem vollen Beitrag von mtl. 18,52 €) bei 450,00 € = red. Anteil 28,56 € (Entlastung = 16,22 €) etc. Bei 800,00 € = voller Beitrag von 79,60 € (keine Entlastung mehr). Da die Beitragszahlung zu Recht erfolgte, kommt eine Rückerstattung nicht in Frage. Empfehlenswert wegen evtl. Aufrechterhaltung der Schutzes für eine EM-Rente ist unter Umständen auch der VERZICHT auf die Versicherungsfreiheit (beim Verdienst unter 400,- €). Dies kann ebenfalls vorteilhaft sein. Bitte lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrem zust. RV-Träger beraten. MfG Rosanna
betriebsprüferam 07.01.2008 | 15:29
Hallo Sabine, handelt es sich Ihnen um einen einzigen Arbeitgeber oder um mehrere geringfügige Beschäftigungen, die Sie parallel ausüben? Üben Sie hauptberuflich noch eine Tätigkeit bzw. selbstständige Tätigkeit aus?
Sabineam 07.01.2008 | 15:32
Ich bin Studentin und arbeite nur dort nebenher. Ich bin rein rechnerisch nur 2 Monate drüber, aber mir sollte eben wegen dem Durchschnitt von 400+ für jeden Monat des Vertrages RV abgezogen werden.
betriebsprüferam 08.01.2008 | 10:31
1. Die Annahme von "Rosanna", dass der Jahresdurchschnitt uninteressant ist, ist falsch. 2. Die Annahme von "Rosanna", dass eine Beitragserstattung nicht durchgeführt werden kann, ist falsch. Wer weniger als 60 Kalendermonate Beitragszeiten nachweist (dazu zählen z. B. auch Kindererziehungszeiten), kann sich 24 Monate nach der letzten Beitragszahlung die Beiträge erstatten lassen. 3. Ob eine Aufstockung sinnvoll ist, darüber sollte man sich in einer der A+B Stellen der Rentenversicherung beraten lassen. 4. Es besteht in der Rentenversicherung (nicht AlV, PV, KV)die Möglichkeit, auf die Anwendung der Gleitzone zu verzichten.
Sabineam 08.01.2008 | 13:59
So, für diejenigen, die über die Suchfunktion hier her finden oder die es ansonsten interessiert die Auflösung: Der Arbeitgeber nimmt mit Vertragsbeginn eine Beurteilung vor, wieviel ich ca. die nächste Zeit verdiene. Ist dies unter den 400€ wird ein Minijob gemeldet, zwischen 400€ und 800€ eben einer mit RV-Pflicht. Diese Beurteilung war zu dem entsprechenden Zeitpunkt richtig, ich hätte mehr verdient und wurde deshalb RV-pflichtig gemeldet. Meine Stunden wurden aber später reduziert, weswegen ich unter die 400€ rutschte. Ab diesem Zeitpunkt wurde richtigerweise wieder ein Minijob gemeldet, weil neu beurteilt wurde. Schlußendlich bin ich jetzt vom Entgegenkommen des Arbeitgebers abhängig, ob die sich die Mühe des Hin- und Hermeldens und neu Berechnen machen. Von deren Seite lief nämlich alles richtig, zu meinem Nachteil. Theoretisch kann ich dadurch die RV-Beiträge zurück erhalten, aber einen echten Anspruch habe ich nicht.
betriebsprüferam 08.01.2008 | 14:19
Noch einmal der Hinweis: Der Arbeitgeber nimmt zu BEGINN der Beschäftigung eine versicherungsrechtliche Beurteilung vor. Dabei kann er zu der Annahme kommen, dass das Entgelt auch schwanken wird. Sofern in einem KALENDERJAHR bei 12 Monaten der Beschäftigung 4.800 Euro nicht überschritten werden, handelt es sich weiterhin um eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung. Sofern der Arbeitgeber Beiträge einbehalten und gezahlt hat, kann dieser sich die Beiträge (und die des Arbeitnehmers) von der Krankenkasse erstatten lassen. Dieses geht mit dem Formular "Antrag auf zu Unrecht entrichtete Beiträge". Gerne bin ich Ihnen bei weiteren Fragen behilflich.
Rosannaam 11.01.2008 | 11:43
"2. Die Annahme von "Rosanna", dass eine Beitragserstattung nicht durchgeführt werden kann, ist falsch. Wer weniger als 60 Kalendermonate Beitragszeiten nachweist (dazu zählen z. B. auch Kindererziehungszeiten), kann sich 24 Monate nach der letzten Beitragszahlung die Beiträge erstatten lassen." Nein, @Betriebsprüfer, dies ist definitiv falsch!! Anspruch auf Beitragserstattung haben u.a. (Nr. 1 des § 210 Abs. 1 SGB VI) Versicherte, die NICHT versicherungspflichtig sind UND nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. In der Regel handelt es sich hier um Beamte, die versicherungsfrei sind und, sofern sie keine 60 KM Beiträge haben, keine Berechtigung zur frwl. Versicherung haben (§ 7 Abs. 2 SGB VI). Die Wartefrist von 24 Monaten gilt nur in den Fällen des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. In den übrigen Fällen ist die Beitr.Erstattung ohne Wartefrist durchzuführen, weil dort das Nichtbestehen von Vers.Pflicht NICHT vorausgesetzt wird und die Möglichkeit des Wiedereintritts nicht besteht.
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