Hallo Heather,
auf die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro ist alles anzurechnen, was als Arbeitsentgelt gilt.
Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind.