Guten Tag Coach,
wird rückwirkend festgestellt, dass zu Beginn Ihrer Altersrente Schwerbehinderung vorgelegen hat, ist Ihnen diese günstigere Rente zu gewähren.
Zur näheren Information:
Nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Alters ist der Wechsel in andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Diese Ausschlussregelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn sich für die weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die zuerst bewilligte Altersrente. Bei zeitgleichem oder früherem Beginn der weiteren Rente liegt kein Wechsel vor. In diesen Fällen ist es unerheblich, ob der Bescheid über die zuerst bewilligte Altersrente bereits bindend geworden ist und somit „Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Alters“ vorliegen. Es besteht ein paralleler Anspruch auf zwei Renten, von denen nur die höchste Rente geleistet wird.
Das BSG im Jahr 2007 unter anderem entschieden, dass der Antrag auf vorzeitige Altersrente grundsätzlich auf die günstigste Altersrentenart gerichtet (Günstigkeitsprinzip) und nicht auf die angekreuzte Rentenart beschränkt ist, sondern alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen umfasst. Diesem Urteil folgen die Rentenversicherungsträger. Das bedeutet, dass in solchen Fällen der spätere Antrag auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht als neuer Rentenantrag, sondern als Überprüfungsantrag zum Bescheid über die zuerst bewilligte Altersrente anzusehen ist. Stellt sich dabei heraus, dass die zuerst bewilligte Altersrente ungünstiger ist als die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (das ist regelmäßig der Fall), ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid zurückzunehmen und bei Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen anstelle der bisherigen Altersrente die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu bewilligen ist.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung