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Experten-Antwort

SB Rente oder Rente für langjährig Versicherte

von Coach27.02.2023 | 14:24
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich plane aus gesundheitlichen Gründen meine Tätigkeit mit 63 Jahren zu beenden und nehme dafür 12% Abzüge in Kauf (41 Beitragsjahre). Ich habe einen GdB von 30% erhalten, aber ein Widerspruchsverfahren eingeleitet mit dem Ziel einer höheren Einstufung. Meine Frage: wenn ich als langjährig Versicherte zunächst in Rente mit 12% Abzügen gehe, mein Widerspruchsverfahren noch nicht entschieden ist, würde dieses auch bei Rentenbezug nachträglich noch berücksichtigt? Bei einer Rente mit 63 und dem GdB von 50 hätte ich nur 5,4% Abzüge. Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Coach,

wird rückwirkend festgestellt, dass zu Beginn Ihrer Altersrente Schwerbehinderung vorgelegen hat, ist Ihnen diese günstigere Rente zu gewähren.

Zur näheren Information:

Nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Alters ist der Wechsel in andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Diese Ausschlussregelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn sich für die weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die zuerst bewilligte Altersrente. Bei zeitgleichem oder früherem Beginn der weiteren Rente liegt kein Wechsel vor. In diesen Fällen ist es unerheblich, ob der Bescheid über die zuerst bewilligte Altersrente bereits bindend geworden ist und somit „Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Alters“ vorliegen. Es besteht ein paralleler Anspruch auf zwei Renten, von denen nur die höchste Rente geleistet wird.

Das BSG im Jahr 2007 unter anderem entschieden, dass der Antrag auf vorzeitige Altersrente grundsätzlich auf die günstigste Altersrentenart gerichtet (Günstigkeitsprinzip) und nicht auf die angekreuzte Rentenart beschränkt ist, sondern alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen umfasst. Diesem Urteil folgen die Rentenversicherungsträger. Das bedeutet, dass in solchen Fällen der spätere Antrag auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht als neuer Rentenantrag, sondern als Überprüfungsantrag zum Bescheid über die zuerst bewilligte Altersrente anzusehen ist. Stellt sich dabei heraus, dass die zuerst bewilligte Altersrente ungünstiger ist als die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (das ist regelmäßig der Fall), ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid zurückzunehmen und bei Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen anstelle der bisherigen Altersrente die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu bewilligen ist.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

HiergibtsKuchenam 27.02.2023 | 14:50
Wenn eine Altersrente einmal rechtswirksam Bestand hat, kann man diese Altersrente meines Wissens nicht mehr in eine andere Altersrente umwandeln. Deswegen ist es vermutlich nicht sinnvoll, solange das Verfahren zur Feststellung des ggf. höheren GdB noch nicht rechtswirksam abgeschlossen ist, schon in die Rente für langjährig Versicherte mit dem höheren Abschlag zu gehen. Das ist jedenfalls eine spannende Frage an die DRV-Experten. Mal sehen, was sie antworten.
Mikeam 27.02.2023 | 14:55
Doch das geht, wenn es der Rentenversicherung bekannt ist und das Verfahren schon eingeleitet ist. Ausführlicher wird es der Experte beantworten.
HiergibtsKuchenam 27.02.2023 | 15:02
Wenn eine Altersrente einmal rechtswirksam Bestand hat, kann man diese Altersrente meines Wissens nicht mehr in eine andere Altersrente umwandeln. Deswegen ist es vermutlich nicht sinnvoll, solange das Verfahren zur Feststellung des ggf. höheren GdB noch nicht rechtswirksam abgeschlossen ist, schon in die Rente für langjährig Versicherte mit dem höheren Abschlag zu gehen. Das ist jedenfalls eine spannende Frage an die DRV-Experten. Mal sehen, was sie antworten.
Dazu noch ein interessanter Link: https://rentenbescheid24.de/rente-wechseln/ Offensichtlich kommt es hier sehr auf die Details an...
SBam 27.02.2023 | 16:42
Und nicht vergessen, die Einstufung von GdB 30 auf GdB mindestens 50 ist eher unwahrscheinlich. Daher nicht so sehr an Fiktionen klammern, dann ist die Enttäuschung nachher nicht so groß.
HiergibtsKuchenam 27.02.2023 | 17:25
Ja, das ist nicht einfach. Das hängt unter anderem auch von der Dreistigkeit des zuständigen Versorgungsamtes ab. Hier ein Fall aus der Praxis. Zunächst wurde nur ein GdB von 20 zuerkannt. Im Bescheid wurden von drei schweren Erkrankungen zwei komplett unterschlagen und mit keinem Wort erwähnt und nur eine berücksichtigt und das auch nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" klar mit einem zu niedrigen Wert. Der Widerspruch blieb erfolglos, das Amt erlaubte sich sogar, wörtlich aus dem Befundbericht des Facharztes zu zitieren, nur haben sie dann schlicht den Befund mit dem Wörtchen "nicht " ins glatte Gegenteil verkehrt. Natürlich nur nach Aktenlage ohne jede Untersuchung. Bei einer solchen Dreistigkeit blieb auch dem damit betrauten Rechtsvertreter die Spucke weg. Dann eben Klage beim Sozialgericht eingereicht. Prompt gab es dann vom Versorgungsamt einen Vorschlag mit 40 Prozent (ohne neue Befunde). Auch das war angesichts der gültigen "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" klar zu wenig. Nach Ablehnung dieses Vergleiches gab es dann noch vor Prozess-Eröffnung plötzlich das Angebot über einen GdB von 50. Tja, so kann es gehen (muss aber nicht). Da ist jeder Fall verschieden. Tipp: nicht aufgeben, ggf. auf jeden Fall Klage einreichen, wenn ein Klageerfolg nicht von vorne herein klar unrealististisch ist.
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